Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

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3) wenn seine akademischen Studien eine Zeit lang unterbrochen gewesen 
sind, ein Zeugniß über sein Betragen von der Obrigkeit des Ortes, 
wo er sich in dem letzten Jahre die längere Zeit aufgehalten hat, mit 
einer Bestätigung darüber, daß er während dieser Zeit eine öffentliche 
Lehranstalt nicht besucht habe; 
4) wenn er einer vaterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt noch unter- 
worfen ist, ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß darüber, daß seine 
TAeltern oder diejenigen, welche derselben Stelle vertreten, den Besuch 
der Universität Jena angeordnet oder genehmiget haben. 
Frey von Beybringung dieser Zeugnisse sind nur diejenigen, welche be- 
reits in öffentlichen Aemtern stehen, und bloß zur Erlangung eines akademischen 
Grades die Immatrikulation nachsuchen. 
Mässe und bloße Privat -Zeugnisse genügen nicht. 
Zu K. 7. 
Wer das zu §. 6 mitverlangte Sittenzeugniß nicht vorzulegen vermag, 
ist ohne Anstand von Jena zu entfernen. Wegen der übrigen Zeugnisse ist 
die Kommission (C. 2) befugt, aber keinesweges verbunden, mit Zustimmung 
des außerordentlichen Regierungsbevollmächtigten, eine Frist von vier Wochen 
zu verstatten. 
Diese Frist ist unerstreckbar. 
Zu F. 8. 
a) Die Aufnahme eines Konsilürten darf von dem akademischen Senate 
nur dann verstattet werden, wenn außer dem Regierungsbevollmäch= 
tigten bey der Universität Jena selbst auch die Regierung derjenigen 
Universität, welche das Konsilium erkannt hat, ihre Zustimmung 
giebt. Um die nöthigen Benehmungen deshalb ist der Regierungs- 
bevollmächtigte zu ersuchen. Die Begnadigung eines Relegirten zur 
Aufnahme, welche den höchsten Erhaltern der Universität vorbehalten 
bleibt, wird in gleicher Weise bedingt, und wird auch niemahls er- 
theilt werden, wenn nicht eine Begnadigung von Seiten derjenigen 
hie vorausgegangen ist, welcher der Relegirte als Landeskind 
angehoret.
	        
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