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3) wenn seine akademischen Studien eine Zeit lang unterbrochen gewesen
sind, ein Zeugniß über sein Betragen von der Obrigkeit des Ortes,
wo er sich in dem letzten Jahre die längere Zeit aufgehalten hat, mit
einer Bestätigung darüber, daß er während dieser Zeit eine öffentliche
Lehranstalt nicht besucht habe;
4) wenn er einer vaterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt noch unter-
worfen ist, ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß darüber, daß seine
TAeltern oder diejenigen, welche derselben Stelle vertreten, den Besuch
der Universität Jena angeordnet oder genehmiget haben.
Frey von Beybringung dieser Zeugnisse sind nur diejenigen, welche be-
reits in öffentlichen Aemtern stehen, und bloß zur Erlangung eines akademischen
Grades die Immatrikulation nachsuchen.
Mässe und bloße Privat -Zeugnisse genügen nicht.
Zu K. 7.
Wer das zu §. 6 mitverlangte Sittenzeugniß nicht vorzulegen vermag,
ist ohne Anstand von Jena zu entfernen. Wegen der übrigen Zeugnisse ist
die Kommission (C. 2) befugt, aber keinesweges verbunden, mit Zustimmung
des außerordentlichen Regierungsbevollmächtigten, eine Frist von vier Wochen
zu verstatten.
Diese Frist ist unerstreckbar.
Zu F. 8.
a) Die Aufnahme eines Konsilürten darf von dem akademischen Senate
nur dann verstattet werden, wenn außer dem Regierungsbevollmäch=
tigten bey der Universität Jena selbst auch die Regierung derjenigen
Universität, welche das Konsilium erkannt hat, ihre Zustimmung
giebt. Um die nöthigen Benehmungen deshalb ist der Regierungs-
bevollmächtigte zu ersuchen. Die Begnadigung eines Relegirten zur
Aufnahme, welche den höchsten Erhaltern der Universität vorbehalten
bleibt, wird in gleicher Weise bedingt, und wird auch niemahls er-
theilt werden, wenn nicht eine Begnadigung von Seiten derjenigen
hie vorausgegangen ist, welcher der Relegirte als Landeskind
angehoret.