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drigen That, unter ausdruͤcklicher Bezugnahme auf die Großherzoglich
Sachsen Weimar-Eisenach'sche Verordnung vom 30. März 1832, im Re-
gierungs-Blatte vom Jahre 1832 Seite 15 und ff., besonders auch dann
vorbehalten, wenn die Zwecke einer Verbindung der Studirenden oder die
in Folge derselben begangenen Handlungen die Anwendung härterer Straf-
gesetze nothwendig machen.
d
Die Mitglieder einer burschenschaftlichen oder einer auf politische Zwecke
unter irgend einem Nahmen gerichteten unerlaubten Verbindung trifft (eben-
falls vorbehältlich der etwa zu verhängenden Krlminal-Strafen) noch die
Folge, daß sie so wenig zum Civil-Dienste, als zu einem kirchlichen oder
Schulamte, zu einer akademischen Würde, zur Advokatur, zur erztlichen
oder chirurgischen Praxis innerhalb der Staaten des deutschen Bundes
zugelassen werden.
Re v er 8.
Ich Endesunterzeichneter verspreche mittelst meiner Rahmensunterschrift auf
Ehre und Gewissen:
1) daß ich an keiner verbotenen oder unerlaubten Verbindung der Studi-
renden, insbesondere an keiner burschenschaftlichen Verbindung, welchen
Nahmen dieselbe auch führen mag, Theil nehmen, mich an dergleichen
Verbindungen in keiner Beziehung näher oder entfernter anschließen, noch
solche auf irgend eine Art befördern werde;
daß ich weder zu dem Zwecke gemeinschaftlicher Berathschlagungen über
die in dem deutschen Bunde und den einzelnen deutschen Bundesstaaten
bestehenden Gesetze und Einrichtungen, noch zu jenem der wirklichen Auf-
lehnung gegen obrigkeitliche Maßregeln mit Anderen mich vereinigen werde.
Insbesondere erkläre ich mich für verpflichtet, den Forderungen,
welche die diesem Reverse vorgedruckten Bestimmungen enthalten, stets
nachzukommen, widrigen Falles aber mich allen gegen deren Uebertreter
daselbst ausgesprochenen Strafen und nachtheiligen Folgen unweigerlich
zu unterwerfen.
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