Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

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drigen That, unter ausdruͤcklicher Bezugnahme auf die Großherzoglich 
Sachsen Weimar-Eisenach'sche Verordnung vom 30. März 1832, im Re- 
gierungs-Blatte vom Jahre 1832 Seite 15 und ff., besonders auch dann 
vorbehalten, wenn die Zwecke einer Verbindung der Studirenden oder die 
in Folge derselben begangenen Handlungen die Anwendung härterer Straf- 
gesetze nothwendig machen. 
d 
Die Mitglieder einer burschenschaftlichen oder einer auf politische Zwecke 
unter irgend einem Nahmen gerichteten unerlaubten Verbindung trifft (eben- 
falls vorbehältlich der etwa zu verhängenden Krlminal-Strafen) noch die 
Folge, daß sie so wenig zum Civil-Dienste, als zu einem kirchlichen oder 
Schulamte, zu einer akademischen Würde, zur Advokatur, zur erztlichen 
oder chirurgischen Praxis innerhalb der Staaten des deutschen Bundes 
zugelassen werden. 
Re v er 8. 
Ich Endesunterzeichneter verspreche mittelst meiner Rahmensunterschrift auf 
Ehre und Gewissen: 
1) daß ich an keiner verbotenen oder unerlaubten Verbindung der Studi- 
renden, insbesondere an keiner burschenschaftlichen Verbindung, welchen 
Nahmen dieselbe auch führen mag, Theil nehmen, mich an dergleichen 
Verbindungen in keiner Beziehung näher oder entfernter anschließen, noch 
solche auf irgend eine Art befördern werde; 
daß ich weder zu dem Zwecke gemeinschaftlicher Berathschlagungen über 
die in dem deutschen Bunde und den einzelnen deutschen Bundesstaaten 
bestehenden Gesetze und Einrichtungen, noch zu jenem der wirklichen Auf- 
lehnung gegen obrigkeitliche Maßregeln mit Anderen mich vereinigen werde. 
Insbesondere erkläre ich mich für verpflichtet, den Forderungen, 
welche die diesem Reverse vorgedruckten Bestimmungen enthalten, stets 
nachzukommen, widrigen Falles aber mich allen gegen deren Uebertreter 
daselbst ausgesprochenen Strafen und nachtheiligen Folgen unweigerlich 
zu unterwerfen. 
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