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Statut
der Pensions-Anstalt für die Witwen und Waisen der an den katholischen
Schulen des Großherzogthumes angestellten Lehrer
g. 1.
An der Pensions-Anstalt für die Witwen und Waisen der Lehrer katho-
#ischer Schulen haben alle diejenigen Theil zu nehmen, welche von Staats-
wegen an einer katholischen Schule des Großherzogthumes definitio als Lehrer
angestellt worden sind, ohne Unterschied, ob sie verehelicht sind oder nicht und
ob sie noch selbstständig ihr Amt begleiten oder mit Beygebung eines Substi-
tuten in den Ruhestand versetzt sind. Ausgeschlossen von der Theilnahme sind
daher die Hülfslehrer, welche keine fundirte Stelle begleiten oder, wenn dieses
auch der Fall waäre, doch nur eine provisorische Anstellung haben, ingleichen
Kirchendiener, welche nicht zugleich ein Schulamt versehen.
g. 2.
Die Theilnahme ist nicht eine freywillige, sondern sie ist fuͤr alle dazu
befaͤhigte Lehrer eine gesetzlich nothwendige und tritt ohne besondere Aufnahme
durch das die definitive Anstellung aussprechende Dekret oder Reskript so-
fort ein.
S#.3.
Jeder künftige Theilnehmer zahlt an die Pensions-Kasse ein Antritts-
geld, welches in dem vierten Theile des Jahresbetrages der ganzen bey seiner
ersten definitiven Anstellung ihm zugewiesenen Besoldung nach deren matrikel-
mäßigem Anschlage bestehet. Dieses Antrittsgeld darf in vier Terminen, vier-
teljährlich zum vierten Theile, abgetragen werden, so daß es am Schlusse des
ersten Jahres nach der Anstellung vollständig berichtiget seyn muß.
Außerdem hat der Theilnehmer auch den vierten Theil eines Jahresbe-
trages jeder ihm verwilligten Besoldungserhöhung in gleicher Weise zu entrich-
ten und einen jährlichen Beytrag, welcher in einem halben Kreuzer von jedem
Gulden rheinisch der ganzen matrikelmäßigen Besoldungssumme bestehet, jedes
Mahl im Januar an die Pensions-Kasse zu zahlen.