Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

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Statut 
der Pensions-Anstalt für die Witwen und Waisen der an den katholischen 
Schulen des Großherzogthumes angestellten Lehrer 
g. 1. 
An der Pensions-Anstalt für die Witwen und Waisen der Lehrer katho- 
#ischer Schulen haben alle diejenigen Theil zu nehmen, welche von Staats- 
wegen an einer katholischen Schule des Großherzogthumes definitio als Lehrer 
angestellt worden sind, ohne Unterschied, ob sie verehelicht sind oder nicht und 
ob sie noch selbstständig ihr Amt begleiten oder mit Beygebung eines Substi- 
tuten in den Ruhestand versetzt sind. Ausgeschlossen von der Theilnahme sind 
daher die Hülfslehrer, welche keine fundirte Stelle begleiten oder, wenn dieses 
auch der Fall waäre, doch nur eine provisorische Anstellung haben, ingleichen 
Kirchendiener, welche nicht zugleich ein Schulamt versehen. 
g. 2. 
Die Theilnahme ist nicht eine freywillige, sondern sie ist fuͤr alle dazu 
befaͤhigte Lehrer eine gesetzlich nothwendige und tritt ohne besondere Aufnahme 
durch das die definitive Anstellung aussprechende Dekret oder Reskript so- 
fort ein. 
S#.3. 
Jeder künftige Theilnehmer zahlt an die Pensions-Kasse ein Antritts- 
geld, welches in dem vierten Theile des Jahresbetrages der ganzen bey seiner 
ersten definitiven Anstellung ihm zugewiesenen Besoldung nach deren matrikel- 
mäßigem Anschlage bestehet. Dieses Antrittsgeld darf in vier Terminen, vier- 
teljährlich zum vierten Theile, abgetragen werden, so daß es am Schlusse des 
ersten Jahres nach der Anstellung vollständig berichtiget seyn muß. 
Außerdem hat der Theilnehmer auch den vierten Theil eines Jahresbe- 
trages jeder ihm verwilligten Besoldungserhöhung in gleicher Weise zu entrich- 
ten und einen jährlichen Beytrag, welcher in einem halben Kreuzer von jedem 
Gulden rheinisch der ganzen matrikelmäßigen Besoldungssumme bestehet, jedes 
Mahl im Januar an die Pensions-Kasse zu zahlen.
	        
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