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Theilnehmers, ohne Rücksicht auf deren Zahl, bestehet höchstens in dem fünf-
ten Theile des ganzen Diensteinkommens, welches der Theilnehmer nach Maß-
gabe der für seine Stelle ertheilten Besoldungs-Matrikel oder, wenn eine
solche nicht vorhanden ist, nach Maßgabe des Anstellungs-Restkriptes oder
Dekretes zu beziehen gehabt hat.
Eine verhältnißmäßige Verminderung dieses Pensions-Betrages wird
dann eintreten, wenn eine solche nach dem Ermessen der Aufsichtobehörde
(5. 15) mit Rücksicht auf die Zahl der gleichzeitig zu befriedigenden Pen-
sions = Ansprüche und den jährlichen Wirthschafts-Fonds der Pensions-Kasse
C. 5) nothwendig oder angemessen erscheint, indem der Kapital-Stock der
Anstalt zu Pensions-Zahlungen nicht verwendet werden darf.
B
Die Witwen= und Waisen-Pensionen beginnen nicht sofort mit dem Ab-
leben des Theilnehmers, sondern erst nach dem Ablaufe des Sterbe-Quartals,
in welchem die Witwe oder die Kinder des Verstorbenen dessen Besoldung
fortbeziehen. ·
Die Zahlung der Pension erfolgt halbjaͤhrlich, jeded Mahl im dritten Mo-
nathe des begonnenen halben Jahres.
8. 11.
Die schon eingetretene Pension der Witwe faͤllt hinweg:
1) wenn dieselbe sich anderweit verheirathet;
2) wenn sie im Witwenstande unehelich schwanger und
3) wenn sie wegen eines Verbrechens zu Zuchthaus-, Strafarbeitshaus= oder
zu einer gleichkommenden Strafe verurkheilt worden ist.
Sind in einem solchen Falle Pensionêberechtigte Kinder vorhanden: so
geht auf diese die Pension ebenso, wie im Falle des Todes der Mattet, über.