Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

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Theilnehmers, ohne Rücksicht auf deren Zahl, bestehet höchstens in dem fünf- 
ten Theile des ganzen Diensteinkommens, welches der Theilnehmer nach Maß- 
gabe der für seine Stelle ertheilten Besoldungs-Matrikel oder, wenn eine 
solche nicht vorhanden ist, nach Maßgabe des Anstellungs-Restkriptes oder 
Dekretes zu beziehen gehabt hat. 
Eine verhältnißmäßige Verminderung dieses Pensions-Betrages wird 
dann eintreten, wenn eine solche nach dem Ermessen der Aufsichtobehörde 
(5. 15) mit Rücksicht auf die Zahl der gleichzeitig zu befriedigenden Pen- 
sions = Ansprüche und den jährlichen Wirthschafts-Fonds der Pensions-Kasse 
C. 5) nothwendig oder angemessen erscheint, indem der Kapital-Stock der 
Anstalt zu Pensions-Zahlungen nicht verwendet werden darf. 
B 
Die Witwen= und Waisen-Pensionen beginnen nicht sofort mit dem Ab- 
leben des Theilnehmers, sondern erst nach dem Ablaufe des Sterbe-Quartals, 
in welchem die Witwe oder die Kinder des Verstorbenen dessen Besoldung 
fortbeziehen. · 
Die Zahlung der Pension erfolgt halbjaͤhrlich, jeded Mahl im dritten Mo- 
nathe des begonnenen halben Jahres. 
8. 11. 
Die schon eingetretene Pension der Witwe faͤllt hinweg: 
1) wenn dieselbe sich anderweit verheirathet; 
2) wenn sie im Witwenstande unehelich schwanger und 
3) wenn sie wegen eines Verbrechens zu Zuchthaus-, Strafarbeitshaus= oder 
zu einer gleichkommenden Strafe verurkheilt worden ist. 
Sind in einem solchen Falle Pensionêberechtigte Kinder vorhanden: so 
geht auf diese die Pension ebenso, wie im Falle des Todes der Mattet, über.
	        
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