Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

52 
S. 12. 
Die Pension eines Kindes hört noch vor dem achtzehenten Jahre seines 
Alters auf;: " · 
1) wenn es fruͤher versorgt wird. — Fuͤr versorgt ist ein Kind zu achten, 
welches heirathet, oder zu einem selbststaͤndigen, seinen Lebensunterhalt 
sichernden Erwerb gelangt; 
2) wem es wegen eines Verbrechens zu Zuchthaus-, Strafarbeitshaus= oder 
zu einer gleichkommenden Strafe verurtheilt worden ist. 
S. 13. 
Tritt eines von mehren Pensionsberechtigten Kindern aus dem Pensions- 
Bezuge: so wächst dessen Antheil an der Pensions = Summe den übrigen Kin- 
dern zu, so lange bis das letzte Kind das achtzehente Jahr seines Alters er- 
reicht hat, wenn nicht noch früher ein statutenmäßiger Einziehungsgrund gegen 
dasselbe geltend zu machen ist. 
S. 1. 
Die Pension kann auch in das Ausland bezogen werden, ohne daß des- 
halb ein Abzug von derselben zu machen ist. 
S. 15. 
Die Oberaufsicht über diese Anstalt steht der Großherzogl. Immediat- 
Kommission für das katholische Kirchen= und Schulwesen zu. 
Die Verwaltung der Pensions-Kasse besorgt ein dazu verpflichteter Rech- 
mmgsführer gegen angemessene Remumeration. 
Die jährlich abzulegende Rechnung wird von der Aufsichtsbehörde revidirt 
und abgeschlossen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.