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sie, der Vorschrift im §. 5 der Apotheker-Ordnung gemaͤß, gepruͤft
und zur Annahme als Lehrlinge tüchtig befsunden worden sind.
Weimar den 18. May 1835.
Großherzoglich Scchsische Landes-Direktion.
F. v. Schwendler.
III. Der im vorigen Jahre zu Ilmenau verstorbene, ehemahlige Groß-
herzogl. Leibschneider Theodor Friedrich Gottlieb Heysinger hat, durch Testa-
ment vom 1. Januar 1832, zu Errichtung eines Stiftes für Arme, Kranke
und Hülfsbedürftige der Stadt Ilmenau, ein Legat von
Sechs Tausend Thalern Kurrent-Geld
— nebst einigen Mobilien — ausgesetzt, unter folgenden Hauptbestimmungen,
bezüglich Bedingungen:
1) Die Anstalt soll immerwährend den Nahmen
„das Heysingersche Stift“
führen.
2) Das Hoeysingersche Stift soll, seinem Hauptzwecke nach, eine Arbeits-
und Hülfs-Anstalt zu nützlicher Beschäftigung und Unterstützung derje-
nigen Hülföbedürftigen und der Unterstützung würdigen Armen
der Stadt Ilmenau seyn, welche sich selbstständig ihren Unterhalt nicht
mehr verdienen können. Der Aufnahme in das Stift, auch ohne die
gedachten Gegenleistungen, sind außerdem nur die, zu aller Arbeit abso-
lut unfähigen, Armen theilhaftig.
3) Die Stiftung wird von einem besonderen Vorstande verwaltet, diese
Verwaltung von den jedesmahligen beyden Stadtältesten zu Ilmenau,
als einer immerwährenden Lokal-Kommission, speziell beaufsichtiget
und unter die Oberaufsicht der Großherzogl. Landes-Direktion ge-
stellt, und es sollen derselben
4) die Rechte und Prärogativen einer milden Stiftung verliehen werden. —
Se. Koônigliche Hoheit, der Großherzog, haben diese Stiftung, mit den obi-
gen und allen sonstigen näheren Bestimmungen des Stifters gnädigst zu ge-
nehmigen und derselben zugleich die gesetzlichen Vorrechte einer milden An-
stalt zu ertheilen geruhet.
Mit dankbarer Würdigung der wohlthäátigen Gesinnung des menschen-
freundlichen Seifters, welcher sich durch Gründung dieses, vielen Nothleiden=
den seiner Vaterstadt für alle Zeiten Unterstützung und Huͤlfe gewaͤhrenden,