Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

64 
„Wenn gleich ferner bis zum Zeitpunkte der eintretenden Revenüen-Ge- 
meinschaft die Aufhebung der an den Grenzen der anderen Vereinsstaaten 
gegen das Großherzogthum Baden bestehenden Zolllinien noch nicht erfol- 
gen kann; so soll gleichwohl, sobald die Stände des Großherzogthumes ihre 
Justimmung zu dem Anschlusse desselben an den Zollverein gegeben haben, 
auf weiter erfolgende Requisition der Großherzoglich Badischen Regierung 
der steuerfreye Uebergang aus den Vereinslanden nach dem Großherzogthume 
Baden und umgekehrt aus dem Großherzogthume Baden nach den Vereins- 
landen, für alle im steuerlich freyen Verkehre des einen und des anderen 
Vereinsgebiethes befindlichen Waaren der Regel nach Statt finden, und cs 
sollen hiervon nur folgende Gegenstände 
Aa. unbedingt ausgeschlossen bleiben: 
Baumwollen-Garn, 
Zucker, 
Syrup, 
Kaffee, 
Kakao, 
Gewuͤrze, 
Reis, 
Thee, 
Weine, (mit alleinigem Ausschluß junger Weine von 1834, 
und nach dem Herbste von 1835 der Weine von die- 
sem Jahre unter der weiterhin zu b vorgeschriebenen 
Bedingung), 
Tabaksblätter und Stengel und Tabaks-Fabrikate ohne 
unterschied, 
Kurze Waaren (Quincaillerien), 
Ganzseidene und halbseidene Waaren. 
b. Nur gegen obrigkeitlich beglaubigte Ursprungsscheine von Fabrikanten 
oder Produzenten der beyderseitigen Gebiethe steuerfrey eingehen dürfen: 
wollene Waaren, 
baumwollene Waaren, 
junge Weine von 1834r und 1835r Gewächs.“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.