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In Gemähheit dieser Bestimmung und da die vertragsmäßige Requisition
der Grohherzoglich Badischen Staatsregierung an die übrigen Vereinsstaaten
bereits ergangen, verordnen Wir und lassen andurch bekannt machen, wie
folgt:
1.
Der freye Verkehr aus den Staaten des Vereines und folglich auch aus
Unsern Landen in das Großherzogthum Baden und aus demselben in die Ver-
einsstaaten wird in der oben bezeichneten Weise vom 19. July dieses Jahres
an in Wirksamkeit treten.
2.
Vorerst und bis der unbeschraͤnkte freye Verkehr Statt findet, muͤs-
sen bey dem Waarenübergange aus dem Großherzogthmme Baden in das Zoll-
vereins -Gebieth und aus diesem nach dem Großherzogthume, noch die für
den Waarenübergang aus dem Auslande bestehenden allgemeinen Vor-
schriften befolgt werden; letzterer ist daher nur über die an den beyderseiti-
gen Grenzen einstweilen noch fortbestehenden, zur Abfertigung befugten Zoll=
dmter mit Einhaltung der Zollstraßen gestattet.
Rohe Erzeugnisse der Landwirthschaft und der Viehzucht sind jedoch in
gleichem Maße, wie die nach der ersten Abtheilung des Vereins-Zoll-Tarifs
ganz abgabefreyen Gegenstände, an die Einhaltung der Zollämter und Zoll-
straßen nicht gebunden.
0.
Gegenstände, welche sofort gegenseitig abgabefrey übergehen können, wer-
den gleich den tarifmaßig freyen behandelt, und insoweit sie im Vereinsge-
biethe der Legitimations-Schein-Kontrole unterworfen sind, von den Eingangs-
#mtern zum weiteren Transport im Grenzbezirke mit Legitimations-Scheinen
versehen.
4.
Gegenstände, deren abgabefreyer Uebergang nur auf obrigkeitlich beglau-
bigte Ursprungszeugnisse gegenseitig gestattet ist, können in das Vereinsgebieth
nur über Haupt-Zollämter und nur bey einigen besonders zu bezeichnenden