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Neben-Zollm#ern I. Klasse — in das Großherzogthum Baden nur über Haupt-
Zollämter — eingehen, und nur von solchen Jellämtern dbgefertiget werden.
5.
Die uUrsprungszeugnisse sind
a. von den Fabrikanten oder Produzenten unter der Versicherung an Ei-
des Statt dahin auszustellen, daß die Waare eigenes Fabrikat (Erzeug-
niß) sey;
b. sie müssen sodann von der betreffenden Verwaltungsbehörde (in Unse-
ren Landen in den Städten Weimar, Eisenach, Jena, Neustadt an
der Orla und Weida von den Stadträthen selbstständig, in den übrigen
Stadten, sowie in den Amts- und Patrimonial-Gerichts-Bezirken hin-
gegen von den Stadträthen, bezüglich von den Justiz-Aemtern und
Patrimonial-Gerichten, unter Beglaubigung der Zeugnisse durch die
Bezirks-Landräthe, in Baden von den Bezirköämiern) nach vorgän-
giger Prüfung beglaubigt seyn.
Von der Bestimmung zu a ist bey jungen Weinen, welche sich nicht
mehr im Besitze der Produzenten befinden, eine Ausnahme in so
weit zuldssig, daß die Ursprungszeugnisse auch vom Händler ausgestellt wer-
den können, jedoch alsdann der amtlichen Bescheinigung eine sorgfältige Prü-
fung der beglaubigenden Behörde vorausgehen muß.
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Gegenstände, welche vom freyen Verkehre unbedingt ausgeschlossen sind,
werden in jeder Beziehung nach den Vorschriften für den Waarenübergang
aus dem Auslande behandelt.
7.
Bey dem Verkehre, welcher zwischen dem Vereine und dem Großherzog=
khume Baden mit, im steuerlich freyen Verkehre des einen oder des anderen
Gebiethes befindlichen, Gegenständen auf jenen Strecken des Rheins und des
Mains Sctatt hat, wo nur ein Ufer zum Zoll-Vereinsgebiethe, das andere
aber zum Großherzogthume gehört, findet neben den Vorschriften unter 3, 4
und 5 eine Transport-Kontrole in der Art Anwendung, daß die Waarensen-
dungen zu ihrer Legitimation während des Transportes jederzeit mit einem