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Für die in der gegenwärtigen und in den eingangögedachten früheren
Bekanntmachungen nicht genannten landständischen Rittergüter, kann, der Vor-
schrift im §. 84 des Heimathêgesetzes zu Folge, keine der, in den §s. 5, 16
und 96 desselben bestimmten Ausnahmen in Anspruch genommen werden und
es treten nunmehr bey diesen Gütern, gleichwie bey allen übrigen, zu dem
Verbande einer Ortsgemeinde nicht bereits gehörenden Grundbesitzungen, oh-
ne Weiteres die Bestimmungen in den F. 4, 77 und fag. des Gesetzes ein.
Die sämmtlichen Orts-Obrigkeiten des Großherzogthumes erhalten daher,
jede für ihren Geschäftsbezirk, andurch Auftrag zur alsbaldigen Erörterung
und Entscheidung über die künftige Beytragspflicht und Stimmführung der
bisher selbstständigen, nunmehr einem angrenzenden Gemeinde-Heimathöbezirke
einzuverleibenden, Grundbesitzungen in Heimathsangelegenheiten.
Eine Ausnahme hiervon findet jedoch Statt in Ansehung der Rittergü-
ter: zu Mohrenthal und Vippachedelhausen, im Weimarischen Kreise, so wie
zu Krümla und Silberfeld, im Neustädt'schen Kreise, — da deren Besitzer
um die Ertheilung der Landstandschaft auf die genannten Güter nachgesucht
haben, und für welche, so wie für den Besitzer des Rittergutes Teichwolf-
ramödorf, hinsichtlich der von demselben für seine beyden dortigen Güter in
Anspruch genommenen Landstandschaft, zum Behuf der Bildung zweyer abge-
sonderter Heimathsbezirke, — nach F. 76 des mehrerwähnten Gesetzes, die
im §. 75 desselben bestimmte Frist von Zeit des erhaltenen Bescheides auf
ihre diesfallsigen Gesuche, noch Ein Jahr lang läuft.
Weimar den 23. July 1835.
Großherzoglich Sichsische Landes-Direktion.
F. v. Schwendler.