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Koͤniglich Preußischen Hofe, Carl Ludwig Heinrich von Francken-
berg-Ludwigsdorff, Ritter des Großherzoglich Badischen Militär-
Carl-Friedrich -Verdienst-Ordens, des Zähringer-#Löwen-Ordens und
Inhaber des Militär-Dienstauszeichnungs-Kreuzes, Ritter des Königlich
Preußischen St. Johanniter-Ordens und des Kaiserlich Russischen St.
Wladimir-Ordens vierter Klasse mit der Schleife;
von welchen Bevollmächtigten unter dem Vorbehalte der Ratifikation folgender
Vertrag geschlossen worden ist.
Artikel 1.
Das Großherzogthum Baden tritt dem zwischen den Königreichen Preußen,
Bayern, Sachsen und Württemberg, dem Kurfürstenthume und dem Großher=
zogthume Hessen und den zu dem Thüringischen Zoll= und Handelsvereine
verbundenen Staaten Behufs eines gemeinsamen Joll= und Handels-Systems
errichteten Vereine auf der Grundlage der unter dem 22. und 30. Marz und
11. May 18383 hierüber abgeschlossenen Verträge mit der Wirkung bey, daß
diese, jedoch unter den wegen besonderer Verhältnisse verabredeten Modifika-
tionen, auch auf das Großherzogthum Baden Anwendung finden, und daher
lebteres gegen Uebernahme gleicher Verbindlichkeiten auch gleicher Rechte, wie
die übrigen Staaten des Gesammtvereines, theilhaftig wird.
Die Bestimmungen der gedachten Verträge werden, mit jenen Modisfika-
tionen hier, wie nachstehet, aufgenommen.
Artikel 2.
In diesem Gesammtvereine sind insbesondere auch diejenigen Staaten ein-
begriffen, welche schon früher entweder mit ihrem ganzen Gebiethe, oder mit
einem Theile desselben, dem Zoll= und Handels-Systeme eines oder des
anderen der kontrahirenden Staaten beygetreten sind, unter Berücksichtigung
ihrer auf den Beytrittsverträgen beruhenden besonderen Verhältnisse zu den
Staaten, mit welchen sie jene Verträge abgeschlossen haben.
Artikel 3.
Dagegen bleiben von dem Gesammtvereine vorlaufig ausgeschlossen dieje-
nigen einzelnen Landestheile der kontrahirenden Staaten, welche sich ihrer Lage
wegen, zur Aufnahme in den Gesammtverein nicht eignen.