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g. 14.
In Fällen, wo Steuer-Firationen bestehen (§5.S. 4, 5 und 6), müss en
die diesfallsigen Beträge in gleichmäßigen Raten unter vierteljähriger Voraus-
bezahlung entrichtet werden.
*“
Ueber die bewirkte Steuerzahlung muß dem Steuerpflichtigen gehörige
Quittung ausgestellt werden, wozu er ein besonderes Buch zu halten hat.
8. 16.
Die Dienststunden, in welchen die Steuerstellen zur Abfertigung der
—.* Steuerpflichtigen bereit seyn müssen, sind:
in den Monathen Oktober bis Februar einschlüssig Vormittags von
8 bis 12 Uhr und Nachmittags von 1 bis 5 Uhr, in den übrigen
Monathen von 7 bis 12 Uhr Vormittags und von 2 bis 5 Uhr
Nachmittags.
In dringenden Fällen muß auch außer dieser Zeit die Abfertigung der
Steuerpflichtigen möglichst bewirkt werden.
S. 17.
w0geilder Die Einmaischungen dürfen nur geschehen in den Monathen Oktober bis
i- # einschlüssig März von Morgens 6 bis Abends 10 Uhr, in den übrigen Mo-
nathen von Morgens 4 Uhr bis Abends 10 Uhr.
g. 18.
rchet- Jeder Brauende ist verbunden, seinen Vorrath an Maczschrot an einem
gewissen, hierzu ein für alle Mahl zu bestimmenden und mit einer Tafel zu be-
zeichnenden Orte in der Brauerey niederzulegen, und diesen ganzen Vorrath
zur Einmaischung (§F. 10) anzumelden.
Es darf auch nicht früher als an dem auf die angemeldete Einmaischung
folgenden Tage ein neuer Zugang von Malesschrote Statt finden.
Sind dringende Gründe vorhanden, noch vor dem auf die Einmaischung
folgenden Tage neuen Zugang an Malzschrot Statt finden zu lassen: so hat
die betreffende Steuerstelle die Befugniß, die Erlaubniß dazu auf besondere
schriftliche Anzeige des Brauenden ausnahmsweise zu ertheilen; jedoch muß der
etwaige neue Zugang an Malzschrot bis zu dem, auf die angegebene Ein-