Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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maischung folgenoen Tage unter besonderer Aufsicht des Steueraufsichts-Beam- 
ten gehalten werden. 
8. 19. 
In der Regel soll die ganze Beschickung auf Ein Mahl eingemaischt wer= 9) Naqwai. 
den, so daß keine Nachmaischung Statt finden darf. schung. 
Wird aber eine Brauerey regelmäáßig mit Nachmaischen betrieben: so 
muß ein für alle Mahl angezeigt werden, in wie viel Abtheilungen und mit wel- 
chem Gewichte für jede Abtheilung eingemaischt werden soll. 
#§#.20. 
Der Brauende ist verpflichtet, die Ankunft des Steueraufsichts-Beamten 10) Vermee- 
zur angezeigten Stunde des Einmaischens abzuwarten. Findet sich derselbe wä el 
ein: so muß alsdann sogleich in dessen Gegenwart das Malzschrot abgewogen, nit 
und mit der Einmaischung vorgeschritten werden. beamten. 
Verspaͤtet sich die Ankunft des Beamten uͤber eine Stunde: so ist es dem 
Brauenden erlaubt, die Einmaischung ohne dessen Gegenwart vorzunehmen. 
g. 21. 
Das Gebäude, in welchem eine Brauerey betrieben wird, kann, sobald ebene, 
darin gearbeitet wird, zu jeder Zeit, sonst aber nur von Morgens 6 Uh t 
bis Abende 9 Uhr von den Steuerbeamten Behufs der Revision besucht, und # 
muß ihnen hierzu, so oft sie es verlangen, sogleich geöffnet werden. In dem- 
selben erstreckt sich ihre Revisions-Befugniß darauf, nachzusehen, daß die 
Braugeräthe unverändert so dieselben sind, wie sie angegeben, auch bezeichnet 
worden: daß keine unangemeldeten Geräthe vorhanden sind, daß außer Ge- 
brauch gesetzte Geräthe sich noch in demselben Zustande befinden, daß das 
Malzschrot nur an dem dazu bestimmten Orte aufbewahrt wird und daß nur 
zur angemeldeten Zeit eingemaischt, auch die Einmaischung gehörig versteuert ist. 
§6. 22. 
Ist gegründeter Verdacht vorhanden, daß uUnterschleife, um dem Staate w 
die verschuldete Steuer zu verkürzen, begangen worden, und deöhalb eine % 
förmliche Haussuchung erforderlich, es sey bey Personen, welche Brauerey 
betreiben, oder bey anderen: so ist dazu ein schriftlicher Auftrag eines Ober- 
Kontroleurs oder einer noch höheren dem Steueramte oder der Stener-Rezep- 
tur vorgesetzten Behörde erforderlich, und sie darf nur unter Zuziehung eines
	        
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