111
8. 10.
Die Vorladungen geschehen durch die Steueraufseher oder Unterbedienten
der Steuerstellen oder auf deren Requisition durch die Ortsbehoͤrden nach den
fuͤr die gerichtlichen Insinuationen bestehenden Vorschriften.
8. 11.
Erscheint der Angeschuldigte auf die Vorladung nicht: so wird die Sache
nach Vorschrift des §. 5 zur gerichtlichen Untersuchung abgegeben.
g. 12.
Ist jedoch die Sache zur gerichtlichen Kognition nicht geeignet: so wird,
wenn die Uebertretung von einem Beamten aus eigener Wissenschaft angezeigt
worden oder durch Urkunden bescheiniget ist, der Angeschuldigte der That in
contumaciam für geständig erachtet, wenn aber zum Beweis der Uebertre-
tung noch Zeugen zu vernehmen sind, mit deren Vernehmung in contumaciam
verfahren und nur auf solche Einwendungen gegen die Glaubwürdigkeit der-
selben Rücksicht genommen, welche sich aus deren Aussage von selbst erge-
ben. — Die Untersuchung wird ohne weitere Vorladung des Angeschuldigten
zu Ende geführt und entschieden. Diese Nachtheile müssen demselben in der
Vorladung ausdrücklich bekannt gemacht werden.
g. 18.
Die Zeugen sind verbunden, den an sie von den Steuerstellen ergehen-
den Vorladungen Folge zu leisten. Wer sich dessen weigert, wird dazu auf
Requisition der Steuerstelle durch das Gericht in gleicher Art, wie bey ge-
richtlichen Vorladungen, angehalten. Bey der Vereidung der Zeugen ist ein
mit richterlicher Qualität versehener Justiz-Beamter zuzuziehen oder die Zeu-
gen sind zur Vereidung vor einen solchen Justiz-Beamten zu stellen.
*.ii
In Sachen, wo die Geldbuße und der Konfiskations-Werth zusammen
den Betrag von funfzig Thalern übersteigen, muß dem Angeschuldigten auf
Verlangen eine Frist von acht Tagen bis vier Wochen zur Einreichung einer
schriftlichen Vertheidigung gestattet werden.