Rekurs= In-=
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ans.
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g. 15.
Findet das dandschafts-Kollegium die Anwendung einer Strafe nicht be-
gründet: so verfügt es die Zurücklegung der Akten.
g. 16.
Der Strafbescheid, welchem die Entscheidungsgruͤnde beygefuͤgt seyn muͤs-
sen, wird durch die Steuerstelle dem Angeschuldigten, nach Befinden der Um-
stände, zu Protokoll publizirt, oder in der für die Vorladung vorgeschriebenen
Form insinnirt.
Bey Eröffnung des Strafbescheides sind dem Angeschuldigten zugleich
die ihm dagegen zustehenden Rechtsmittel bekannt, auch ist derselbe auf die in
dem übertretenen Gesetze etwa angedrohte Erhöhung der Strafe aufmerksam
zu machen, welche er, im Falle einer Wiederholung seines Vergehens, zu er-
warten hatz und daß dieses geschehen, ist in der Publikations-Verhandlung
zu erwähnen.
Wird solches unterlassen: so hat die mit der Publikation beauftragte
Behörde eine Ordnungsstrafe verwirkt, den Kontravenienten trifft aber in kei-
nem Falle mehr als eine erhöhte Geldstrafe.
6. 17.
Der Angeschuldigte kann, wenn er von der Befugniß zur Berufung auf
richterliche Entscheidung keinen Gebrauch machen will, gegen den Strafbe=
scheid des Landschafts-Kollegiums den Rekurs an das Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen, ergreifen. Dieses muß jedoch binnen zehen Tagen
nach der Eröffnung des Strafbescheides geschehen und schließt fernerhin jedes
gerichtliche Verfahren aus.
Der Rekurs ist alsdann bey der Steuerstelle, welche die Untersuchung
geführt hat, anzumelden. — Wenn mit der Anmeldung des Rekurses nicht
zugleich dessen Rechtfertigung verbunden worden ist: so wird der Angeschul-
digte durch die Steuerstelle aufgefordert, die Ausführung seiner weiteren Ver-
theidigung in einem nicht über vier Wochen hinaus anzusetzenden Termine zu
Protokoll zu geben oder bis dahin schriftlich einzureichen.