Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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S. 18. 
Die Verhandlungen werden hiernächst an das Landschafts-Kollegium und 
von diesem zur Abfassung des Rekurs-Bescheides an das Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen, eingesendet. Hat jedoch der Angeschuldigte zur 
Rechtfertigung des Rekurses neue Thatsachen oder Beweismittel, deren Auf- 
nahme erheblich befunden wird, angeführt: so wird mit der Instruktion nach 
den für die erste Instanz gegebenen Bestimmungen verfahren. 
g. 19. 
Das Rekurs-Resolut, welchem die Entscheidungsgründe beyzufügen sind, 
wird an das Landschafts-Kollegium und durch letzteres an die betreffende 
Steuerstelle befördert und nach erfolgter Publikation oder Insinuation vollstreckt. 
g. 20. 
Bey der Untersuchung im Verwaltungswege kommen außer den baren Aus- 
lagen an Porto u. s. w. keine Kosten zum Ansatz. 
#9. 21. 
Kosten. 
t 
Die Veraͤußerung der Konfiskate wird ohne unterschied, ob die Ent= Strawwon- 
scheidung im gerichtlichen oder Verwaltungswege erfolgt ist, durch die Steuer- 
behörde bewirkt, welche dabey die für die Veräußerung von Pfandstücken bey 
Steuer-Erekutionen bestehenden Formen zu beobachten hat. 
Die Vollstreckung der rechtskraftigen Erkenntnisse geschiehet von den Ge- 
richten, die der Resolute im Verwaltungswege aber von den Steuerbehörden. 
Können solche Resolute nicht anders, als durch Anwendung von Zwangemit- 
teln in Vollzug gesetzt werden: so gebührt ihre Vollstreckung ebenfalls den 
Gerichten, welche verpflichtet sind, den diesfallsigen Anträgen der Steuerbe- 
hörde zu genügen, ohne in eine weitere Beurtheilung der Sache selbst cin- 
zugehen. 
Die Steuerbehörde kann nach Umständen der Vollstreckung Einhalt thun 
und die Gerichte haben ihren diesfallsigen Anträgen Folge zu geben. 
ftreckung.
	        
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