Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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§. 22. 
Zur Beytreibung von Geldbußen darf, ohne die Zustimmung des Verur- 
theilten, in sofern dieser ein Inländer ist, kein Grundstück subhastirt werden. 
S. 23. 
Jolstezun Kann die Geldbuße ganz oder theilweise nicht beygetrieben werden: so 
weiurün# wird darüber unter der Ausfertigung der Entscheidung von der Steuerbehörde 
enen Eep- ein Attest ausgestellt, auf dessen Grunde das Gericht, wenn es nicht schon 
für den Unvermögensfall auf eine Freyheitsstrafe erkannt hat, die Geldbuße 
durch ein Resolut in eine Freyheitsstrafe nach dem Verhältnisse von fünf bis 
zehen Thalern Geld zu acht Tagen Gefängniß zu verwandeln und dieselbe zu 
vollstrecken hat. 
Die Verwandlung der im Verwaltungswege erkannten Geldbuße in eine 
Freyheitsstrafe geschiehet durch das kompetente Obergericht, welches dabey auf 
eine Prüfung der erfolgten Entscheidung nicht weiter eingehen darf. 
g. 24. 
Brcbren ber Ausländer, welche die gegen sie erkannte Geldbuße nicht abtragen, sind, 
Stetunon sohald sie im Inlande betroffen werden, von der Steuerbehörde, unter Zu- 
landen ziehung der Ortsobrigkeit, zu verhaften und, wenn sie hierauf nicht binnen 
einer nach den Umständen zu bestimmenden Frist für die Berichtigung oder 
Sicherstellung der Geldbuße sorgen, an die Gerichte, Behufs der Vollstreckung 
der subsidiarisch eintretenden Freyheitsstrafe, abzuliefern. 
5. 25. 
Der Verurtheilte kann von der statt der Geldbuße bereits in Vollzug 
gesetzten Freyheitsstrafe sich nur durch Erlegung des vollen Betrages der er- 
kannten Geldbuße befreyen. 
g. 26. 
9b bi ae- Ist fuͤr die Geldbuße ein Anderer subsidiarisch verhaftet: so veranlaßt 
Ver die Steuerstelle die Zuziehung desselben zu der gegen den Kontravenienten 
koere eingeleiteten Untersuchung, worauf in dem Strafbescheide des Landschafts-Kol-
	        
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