114
§. 22.
Zur Beytreibung von Geldbußen darf, ohne die Zustimmung des Verur-
theilten, in sofern dieser ein Inländer ist, kein Grundstück subhastirt werden.
S. 23.
Jolstezun Kann die Geldbuße ganz oder theilweise nicht beygetrieben werden: so
weiurün# wird darüber unter der Ausfertigung der Entscheidung von der Steuerbehörde
enen Eep- ein Attest ausgestellt, auf dessen Grunde das Gericht, wenn es nicht schon
für den Unvermögensfall auf eine Freyheitsstrafe erkannt hat, die Geldbuße
durch ein Resolut in eine Freyheitsstrafe nach dem Verhältnisse von fünf bis
zehen Thalern Geld zu acht Tagen Gefängniß zu verwandeln und dieselbe zu
vollstrecken hat.
Die Verwandlung der im Verwaltungswege erkannten Geldbuße in eine
Freyheitsstrafe geschiehet durch das kompetente Obergericht, welches dabey auf
eine Prüfung der erfolgten Entscheidung nicht weiter eingehen darf.
g. 24.
Brcbren ber Ausländer, welche die gegen sie erkannte Geldbuße nicht abtragen, sind,
Stetunon sohald sie im Inlande betroffen werden, von der Steuerbehörde, unter Zu-
landen ziehung der Ortsobrigkeit, zu verhaften und, wenn sie hierauf nicht binnen
einer nach den Umständen zu bestimmenden Frist für die Berichtigung oder
Sicherstellung der Geldbuße sorgen, an die Gerichte, Behufs der Vollstreckung
der subsidiarisch eintretenden Freyheitsstrafe, abzuliefern.
5. 25.
Der Verurtheilte kann von der statt der Geldbuße bereits in Vollzug
gesetzten Freyheitsstrafe sich nur durch Erlegung des vollen Betrages der er-
kannten Geldbuße befreyen.
g. 26.
9b bi ae- Ist fuͤr die Geldbuße ein Anderer subsidiarisch verhaftet: so veranlaßt
Ver die Steuerstelle die Zuziehung desselben zu der gegen den Kontravenienten
koere eingeleiteten Untersuchung, worauf in dem Strafbescheide des Landschafts-Kol-