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vorgesetzten ersten Gemeindebeamten jedes Ortes mit fortwährendem Auftrage
versehen, um die Genehmigung zur Veräußerung zu ertheilen oder nach Be-
finden zu versagen.
g. 8.
Diese Genehmigung (K. 1 und §. 2) ist zur Gültigkeit der Veräußerung
erforderlich, es mag die letztere in Form einer Abtretung, Verpfändung, An-
weisung oder in irgend einer anderen Form geschehen, und es mag dieselbe
die ganze Besoldung oder Pension oder irgend einen Theil derselben zum Ge-
genstande haben.
Bey mehrfacher Verdußerung derselben Bezüge entscheidet die Zeit der
Genehmigung über den Vorzug.
g. 4.
Arrest-Anlegung an die im §. 1 und §. 2 bezeichneten Bezüge, so wie
Hürfsvollstreckung in solche, kann jedoch das zuständige inländische Gericht bis
auf ein Drittheil des Betrages der Besoldung oder Pension verfügen.
5.
In dem der Arrest-Anlegung und Hülfsvollstreckung hiernach unterlie-
genden Theile der Besoldung oder Pension sind jedoch frühere Abtretungen
und Einweisungen, so weit dieselben nach den bestehenden Bestimmungen gül-
tig sind, mit einzurechnen.
S. 6.
Größere, die Bestimmung im §. 4 übersteigende, Abzüge an Besoldungen
und Pensionen können zu Befriedigung oder Sicherstellung von Gläubigern nur
mit landeêherrlicher unmittelbarer Bewilligung verfügt werden.
g. 7.
Diese Bewilligung ist auch dann immer erforderlich, wenn die Arrest-
Anlegung oder Hülfsvollstreckung auf den Antrag eines ausländischen Gerich-
tes verfügt werden soll.