Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

124 
K. 1. 
Die in einigen Landestheilen bey Veraͤußerung von Immobilien zu ent- 
richtende Abgabe an die Waisen-Instttute wird uͤberalt, wo sie vorkommt, 
aufgehoben. 
##. 2. 
Dagegen wird die nach dem Patente vom 24. April 1817 (Regierungs- 
Blatt vom Jahre 1817 Seite 57— 59) zu Gunsten der Waisen-Jnstituts- 
kassen in dem ganzen Großherzogthume bestehende Abgabe von Erbschaften und 
Vermachtnissen und zwar ebenfalls ohne Unterschied zwischen der vertragsmäßi- 
gen, der testamentarischen und der geseblichen Erbfolge von Dreyen vom Hun- 
dert (drey Prozent) auf Viere vom Hundert (vier Prozent) hiermit erhohet. 
g. 8. 
Der K. 1 dieses Gesetzes kommt bey allen nach dem 30. April d. J. 
gerichtlich bestätigten Verträgen und der F. 2 desselben bey allen nach diesem 
Tage durch den Tod des Erblassers eintretenden Erbfdllen zur Anwendung. 
Urkundlich haben Wir gegenwartiges Gesetz höchsteigenhändig vollzogen 
und mit Unserem Grohherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegehen Weimar den 29. März 1836. 
Carl Friedrich. 
C. W. Freyh. v. Fritsch. Freyh. v. Gersdorff. D. Schweitzer. 
vdt. Ernst Müller.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.