Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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treten oder sonst Anträge stellen, nach Maßgabe des Gesetzes vom 17. 
Juny 1823, ingleichen die Konfirmation der Pfarr= und Schul- 
Matrikel. 
Die Verhandlungen über das Armenrecht, wenn es in deren Verfolge 
wirklich ertheilt wird und solchen Falles die arme Parthey in der vor- 
liegenden Rechtsangelegenheit. 
Wird aber ihr Gegner in die Kosten verurtheilt: so muß er auch 
diejenigen tragen, von welchen die arme Parthey für sich frey war. 
Kommt letztere durch den Prozeß oder in der Folge zu besseren 
Vermögensverhältnissen: so hat sie die Kosten, welche ihr der Armuth 
wegen erlassen waren, nachzubringen. Doch soll ihr jeden Falles die 
Hälfte der durch den Prozeß erstrittenen Summe unverkürzt bleiben. 
Niederschriften und Ausfertigungen, die sich auf die Lebensrettung ver- 
unglückter Personen beziehen, (Geset vom 19. Juny 1823.) 
Unehelich geschwängerte Frauenspersonen bey Untersuchung ihres Ver- 
gehens und bey von ihnen oder ihren unehelichen Kindern gegen den 
Schwängerer erhobener Civil-Klage, es sey denn, daß von der 
Frauensperson ein falscher oder unbekannter Schwangerer angegeben 
wird. Es versteht sich, daß, wenn der Schwängerer in die Kosten 
verurtheilt werden kann, ihm auch diejenigen zur Last fallen, von wel- 
chen die Geschwängerte frey blieb. Bey den Aemtern und den Gerichten 
jedoch, in welchen das Königlich Sachsische Recht noch gilt, bleiben 
vorstehende Bestimmungen zur Zeit außer Anwendung. 
Im wirklichen Dienste befindliche Soldaten, vom Feldwebel einschlüssig 
abwarts, soweit ihre Angelegenheiten bey dem Militär-Gerichte 
verhandelt werden und ohne daß diese ihre persönliche Sportelfreyheit 
den gegen sie auftretenden Eivil-Personen zum Vortheile gereichen soll. 
Alle Angelegenheiten der Mitglieder und Subalternen einer Behörde 
(einschlüssig der in Ruhestand Versetzten und des Diener-Personals) 
bey derselben Behörde, soweit sie weder prozessualisch verhandelt 
werden, noch Vertrage über Grundstückserwerbung betreffen. 
15) Alle mündliche Ladungen und Bestellungs= (Insinuations-) Registraturen. 
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S. 6. 
Von Verwaltungsangelegenheiten unterliegen bloß folgende Ge- 
genstände dem Sportelansatze:
	        
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