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11) Die Untersuchung und Bestrafung:
a) der Uebertretung polizeylicher und finanzieller Vorschriften, mit Ein-
schluß der Zunftordnungen, soweit solche Untersuchungen nicht nach
besonderen gesetzlichen Bestimmungen (F. 108 des Zollgesetzes vom
12. Dezember 1833, F. 44 des Branntweinsteuer-Gesetzes vom 13.
Dezember 1833, 6é. 14 des Gesetzes über den Salzverbrauch vom
7. Februar 1884) kostenfrey sind,
b) der ungehorsamen Militär-Dienstpflichtigen und
) disziplinarer Vergehen, dafern entweder ein Beamter wegen ordnungs-
widrigen Verhaltens oder eine Privat-Person wegen muthwilliger
Beschwerdeführung in die Kosten verurtheilt wird.
12) Verhandlungen in Eheangelegenheiten bey den geistlichen Oberbehörden
und die Kirchstuhl = Angelegenheiten bey denselben, in sofern sie bloß
ein Privat-Interesse betreffen. Bey den Ephoral-Behörden und Pfar-
reyen hingegen sind beyde Gegenstaͤnde sportelfrey, unterliegen aber
den in den §.§. 138 und 140 bestimmten Gebühren.
13) Die in übrigens sportelfreyen Verwaltungsangelegenheiten durch Nicht-
befolgung erlassener Ladungen, Auflagen und anderer Verordnungen
herbeygeführten Niederschriften und Ausfertigungen.
14) Alle Verfügungen, die durch eine offenbar muthwillige Beschwerde
veranlaßt werden.
g. 7.
Die im §. 5 Nr. 1—6, 11, 14 und 15 bey gerichtlichen Geschäften
festgestellten Sportelausnahmen gelten auch für Fälle gleicher Art, die bey sol-
chen Verwaltungsgegenständen vorkommen, welche nach vorstehendem Paragra-
phen dem Sportelsatze unterworfen sind, gleichviel ob sie bey Untergerichten,
in sofern diese zugleich Verwaltungöbehörden sind, oder bey bloßen Ver-
waltungsbehörden vorkommen. Bey landräthlichen Behörden aber, bey geist-
lichen Unterbehörden, Forst-, Rent= und Steuer-Aemtern, überhaupt bey allen
Untereinnahme-Behörden, ingleichen bey Dorfgerichts-Personen, Gemeinde-
schreibern und städtischen Bezirksvorstehern finden niemahls — auch nicht
in den zu §. 5 Nr. 11 aufgeführten Fällen — Sporteln Statt.
C. 8.
Die in den §.5. 4 —7 bestimmte Sportelpflichtigkeit bringt auch die
Verdindlichkeit zur Entrichtung von Separat-Gebühren und Verlägen
mit sich, jedoch unter folgenden näheren Bestimmungen: