Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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11) Die Untersuchung und Bestrafung: 
a) der Uebertretung polizeylicher und finanzieller Vorschriften, mit Ein- 
schluß der Zunftordnungen, soweit solche Untersuchungen nicht nach 
besonderen gesetzlichen Bestimmungen (F. 108 des Zollgesetzes vom 
12. Dezember 1833, F. 44 des Branntweinsteuer-Gesetzes vom 13. 
Dezember 1833, 6é. 14 des Gesetzes über den Salzverbrauch vom 
7. Februar 1884) kostenfrey sind, 
b) der ungehorsamen Militär-Dienstpflichtigen und 
) disziplinarer Vergehen, dafern entweder ein Beamter wegen ordnungs- 
widrigen Verhaltens oder eine Privat-Person wegen muthwilliger 
Beschwerdeführung in die Kosten verurtheilt wird. 
12) Verhandlungen in Eheangelegenheiten bey den geistlichen Oberbehörden 
und die Kirchstuhl = Angelegenheiten bey denselben, in sofern sie bloß 
ein Privat-Interesse betreffen. Bey den Ephoral-Behörden und Pfar- 
reyen hingegen sind beyde Gegenstaͤnde sportelfrey, unterliegen aber 
den in den §.§. 138 und 140 bestimmten Gebühren. 
13) Die in übrigens sportelfreyen Verwaltungsangelegenheiten durch Nicht- 
befolgung erlassener Ladungen, Auflagen und anderer Verordnungen 
herbeygeführten Niederschriften und Ausfertigungen. 
14) Alle Verfügungen, die durch eine offenbar muthwillige Beschwerde 
veranlaßt werden. 
  
g. 7. 
Die im §. 5 Nr. 1—6, 11, 14 und 15 bey gerichtlichen Geschäften 
festgestellten Sportelausnahmen gelten auch für Fälle gleicher Art, die bey sol- 
chen Verwaltungsgegenständen vorkommen, welche nach vorstehendem Paragra- 
phen dem Sportelsatze unterworfen sind, gleichviel ob sie bey Untergerichten, 
in sofern diese zugleich Verwaltungöbehörden sind, oder bey bloßen Ver- 
waltungsbehörden vorkommen. Bey landräthlichen Behörden aber, bey geist- 
lichen Unterbehörden, Forst-, Rent= und Steuer-Aemtern, überhaupt bey allen 
Untereinnahme-Behörden, ingleichen bey Dorfgerichts-Personen, Gemeinde- 
schreibern und städtischen Bezirksvorstehern finden niemahls — auch nicht 
in den zu §. 5 Nr. 11 aufgeführten Fällen — Sporteln Statt. 
C. 8. 
Die in den §.5. 4 —7 bestimmte Sportelpflichtigkeit bringt auch die 
Verdindlichkeit zur Entrichtung von Separat-Gebühren und Verlägen 
mit sich, jedoch unter folgenden näheren Bestimmungen:
	        
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