Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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sen und Nebenforderungen an Zinsen, Früchten, Schäden, Kosten 
u. s. w. werden nur in soweit berücksichtiget, als sie noch vor dem 
Erkenntnisse in bestimmten Zahlen hervortreten. 
. In Konkurs-Prozessen richtet sich die Tare zu den Lokations= und 
Distributions-Bescheiden erster Instanz oder bezüglich zu dem Gesammt- 
vergleiche nach dem Gesammtbetrage der Aktiv-Masse. 
Wird der Rechtsstreit gerade über den Werth einer Sache geführt: 
so giebt erst die Entscheidung über diesen Werth die Norm für den 
Sportelansatz. 
Kommt es aber bey einem solchen Rechtsstreite gar nicht bis zur 
Entscheidung, oder läßt der Streitgegenstand überhaupt, seiner Natur 
nach, eine bestimmte Schätzung nicht zu: so wied, jedoch bloß zum 
Behufe des Sportelansatzes, nach Maßgabe der Umstände ein 
gewisser Geldanschlag vom Gerichte festgesetzt. 
Wenn es sich von jährlichen, auf Lebensdauer oder auf eine bestimmte 
Reihe von Jahren abzureichenden Leistungen handelt: so ist die Spor- 
tel im letzten Falle nach der Summe sämmtlicher Leistungen, im ersten 
Falle aber nach der wahrscheinlichen Lebensdauer der betheiligten Person 
auf dem Grunde folgender Stufenleiter zu normiren: 
Es ist nähmlich anzunehmen, daß eine Person bey einem Alter von 
1 bis 20 Jahren noch lebe: 30 Jahre, 
21 - 28 
8 
—3 
9 
10 
25 " 1 - 
26 = 30 s - s 25 - 
31 " 35 2 2 I 22 2 
36 40 - :" 20 
41 - 45 = - " 18 
46. 50 = - „: 18 
51 55 I * 2 9 " 
56 60 = - - 7 2 
mehr als 60 - - - 5 „ 
Jedes bereits begonnene Lebensjahr ist hierbey fuͤr voll zu rechnen. 
Bey Jahresleistungen sind: 
a) von der ersten bis zur zehenten Jahresleistung ein Viertheil 
deren Gesammtbetrages, 
b) von der eilften bis zur zwanzigsten Jahresleistung die Hälfte 
deren Gesammebetrages und
	        
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