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sen und Nebenforderungen an Zinsen, Früchten, Schäden, Kosten
u. s. w. werden nur in soweit berücksichtiget, als sie noch vor dem
Erkenntnisse in bestimmten Zahlen hervortreten.
. In Konkurs-Prozessen richtet sich die Tare zu den Lokations= und
Distributions-Bescheiden erster Instanz oder bezüglich zu dem Gesammt-
vergleiche nach dem Gesammtbetrage der Aktiv-Masse.
Wird der Rechtsstreit gerade über den Werth einer Sache geführt:
so giebt erst die Entscheidung über diesen Werth die Norm für den
Sportelansatz.
Kommt es aber bey einem solchen Rechtsstreite gar nicht bis zur
Entscheidung, oder läßt der Streitgegenstand überhaupt, seiner Natur
nach, eine bestimmte Schätzung nicht zu: so wied, jedoch bloß zum
Behufe des Sportelansatzes, nach Maßgabe der Umstände ein
gewisser Geldanschlag vom Gerichte festgesetzt.
Wenn es sich von jährlichen, auf Lebensdauer oder auf eine bestimmte
Reihe von Jahren abzureichenden Leistungen handelt: so ist die Spor-
tel im letzten Falle nach der Summe sämmtlicher Leistungen, im ersten
Falle aber nach der wahrscheinlichen Lebensdauer der betheiligten Person
auf dem Grunde folgender Stufenleiter zu normiren:
Es ist nähmlich anzunehmen, daß eine Person bey einem Alter von
1 bis 20 Jahren noch lebe: 30 Jahre,
21 - 28
8
—3
9
10
25 " 1 -
26 = 30 s - s 25 -
31 " 35 2 2 I 22 2
36 40 - :" 20
41 - 45 = - " 18
46. 50 = - „: 18
51 55 I * 2 9 "
56 60 = - - 7 2
mehr als 60 - - - 5 „
Jedes bereits begonnene Lebensjahr ist hierbey fuͤr voll zu rechnen.
Bey Jahresleistungen sind:
a) von der ersten bis zur zehenten Jahresleistung ein Viertheil
deren Gesammtbetrages,
b) von der eilften bis zur zwanzigsten Jahresleistung die Hälfte
deren Gesammebetrages und