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Ausdehnung der vorgeschriebenen Ansätze auf öndere ähnliche Fälle ist
durchaus verbothen und nie soll eine Observanz dafür angeführt werden dürfen.
g. 18.
So oft hingegen uͤber den wahren Sinn dieses Gesetzes Zweifel entste-
hen sollten, haben die Unterbehörden, ehe sie die Kosten dem Zahlungspflich-
tigen abfordern, bey den Landesregierungen anzufragen, die — jede
in ihrem Bereiche — hierbey auch hinsichtlich solcher Ansätze, welche eine
Verwaltungsangelegenheit betreffen, ausschlüssig zuständig seyn sollen. Die Lan-
desregierungen haben alsdann — und eben so, wenn bey ihnen selbst oder
bey anderen Landes-Kollegien solche Zweifel hervortreten — sorgfältig zu
ermessen, ob die Einholung authentischer Interpretation erforderlich oder eine
doktrindre Interpretation zulässig ist.
Jede solche authentische oder doktrindre Interpretation soll sofort durch
das Regierungs-Blatt öffentlich bekannt gemacht werden.
Iweyter Abschnitt.
Von der Klassen-Tare.
Gemeinschaftliche Bestimmungen für Justiz= und für Verwaltungs-Gegenst4nde.
g. 19.
1) Alle Registraturen und Protokolle, hinsichtlich deren
kein hoͤherer Ansatz ausdruͤcklich vorgeschrieben ist, fuͤr
jede Seite (sz. 9) — thlr. 3 gr.
Insinuations= Registraturen si sind durchgehends frey
(§. 5 Nr. 15).
Anmerkung.
a) Wenn mehre Zeugen= oder andere Vernehmungen
unmittelbar hinter einander erfolgen: so wird gleich-
wohl jede als ein besonderes Protokoll angeseh#t.
Geschieht die Eröffnung eines Erkenntnisses in einem
Protokolle mehren Angeschuldigten zugleich: so wird
für jeden der letzteren 3 gr. angesetzt, ohne Rücksicht
auf die Seitenzahl der Niederschrift.
Personal-Beschreihungen werden wie Registraturen
liquidirt.
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