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2) Protokolle uͤber Hinterlegung, bezüglich Aufnahme
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à) eines Testamentes . . . .
b) eines Nachtrages daauu.
)
einschlüssig zu a und b des Hinterlegungsscheines.
Wird der letzte Wille selbst erst vom Gerichte nieder-
geschrieben: so erhöhet sich der Ansatz für jede Seite
der Niederschrift um .
Protokolle über Zurücknahme eines letzten Willens
4) Protokolle über Eröffnung eines letzten Willens,
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wenn Ehegatten, Deoözendenten oder Aszendenten des
Erblassers erben . . .
wenn andere Blutsverwandte erben .
und wenn Personen, die gar nicht verwandt st ind, erben
Wo Personen dieser verschiedenen Klassen zusammen er-
ben, tritt für jede Klasse der für sie geordnete be-
sondere Ansatz ein, und mehre Personen derselben
Klasse zahlen diesen Ansaß nur gemeinschaftlich.
Beträgt die ganze Erbschaft nicht über 100 thlr.
rein: so findet durchgehends nur die Hälfte dieser An-
sätee Statt.
Wird nach einmahl geschehener Eröffnung des letzten
Willens derselbe späterhin den übrigen, im Eröffnungs=
Termine nicht erschienenen Interessenten bekannt gemacht:
so ist hierfür nur nach den allgemeinen Sportelsätzen
zu liquidiren.
Anmerkung zu Nr. 3 und Nr. 4.
Es versteht sich, daß, wenn neben dem Testamente
gleichzeitig auch Kodizille eröffnet oder zurückgegeben
werden, der Protokoll-Ansatz dieserhalb keinesweges
eigt.
Erbschaftsberichtigungs -Protokolle, d. h. solche, in
welchen der Nachlaßbestand völlig hergestellt wird (nicht
also bloß vorbereitende Verhandlungen), ingleichen Ter-
mins-Protokolle in Injurien · Sachen/ wenn ein Ver-
gleich gestiftet wird .
Protokolle bey Terminen, die von einem versanmeiten
Landes-Kollegium gehalten werden .
thlr.
W —
1
½
12
gr.
12