Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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2) Protokolle uͤber Hinterlegung, bezüglich Aufnahme 
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à) eines Testamentes . . . . 
b) eines Nachtrages daauu. 
) 
einschlüssig zu a und b des Hinterlegungsscheines. 
Wird der letzte Wille selbst erst vom Gerichte nieder- 
geschrieben: so erhöhet sich der Ansatz für jede Seite 
der Niederschrift um . 
Protokolle über Zurücknahme eines letzten Willens 
4) Protokolle über Eröffnung eines letzten Willens, 
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wenn Ehegatten, Deoözendenten oder Aszendenten des 
Erblassers erben . . . 
wenn andere Blutsverwandte erben . 
und wenn Personen, die gar nicht verwandt st ind, erben 
Wo Personen dieser verschiedenen Klassen zusammen er- 
ben, tritt für jede Klasse der für sie geordnete be- 
sondere Ansatz ein, und mehre Personen derselben 
Klasse zahlen diesen Ansaß nur gemeinschaftlich. 
Beträgt die ganze Erbschaft nicht über 100 thlr. 
rein: so findet durchgehends nur die Hälfte dieser An- 
sätee Statt. 
Wird nach einmahl geschehener Eröffnung des letzten 
Willens derselbe späterhin den übrigen, im Eröffnungs= 
Termine nicht erschienenen Interessenten bekannt gemacht: 
so ist hierfür nur nach den allgemeinen Sportelsätzen 
zu liquidiren. 
Anmerkung zu Nr. 3 und Nr. 4. 
Es versteht sich, daß, wenn neben dem Testamente 
gleichzeitig auch Kodizille eröffnet oder zurückgegeben 
werden, der Protokoll-Ansatz dieserhalb keinesweges 
eigt. 
Erbschaftsberichtigungs -Protokolle, d. h. solche, in 
welchen der Nachlaßbestand völlig hergestellt wird (nicht 
also bloß vorbereitende Verhandlungen), ingleichen Ter- 
mins-Protokolle in Injurien · Sachen/ wenn ein Ver- 
gleich gestiftet wird . 
Protokolle bey Terminen, die von einem versanmeiten 
Landes-Kollegium gehalten werden . 
thlr. 
W — 
1 
½ 
12 
gr. 
12
	        
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