7) Jeder erste Bogen einer von öffentlichen Behörden
ergehenden Ausfertigung, falls kein höherer oder
niedrigerer Ansatz ausdrücklich vorgeschrieben ist.
Jede fünfte oder folgende Seite einer Ausfertigung
Abschriften, die bey öffentlichen Behörden gefer-
tiget werden, jede Seite, einschlüssig der bisherigen
Vergleichungsgebuhr, . . .
und bey gebrochenem Bogen, .
Extrakte, die woͤrtlich aus einer anderen Shrift T
nommen werden und Akten-Verzeichnisse, die über eine
Seite betragen, werden eben so angesetzt, außerdem
aber sind letztere frey und erstere wie Ausfertigungen
zu liquidiren (Nr. 7 dieses 5)
Abschriften von ganz alten, mühsam zu lesenden urkun-
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den, für jede Seite . . .
und bey gebrochenem Bogen fuͤr jede Seite . .
Anmerkung.
So oft bey Abschriften die zweyte oder folgende
Seite nicht einmahl halb beschrieben ist, darf nichts
dafür angesetzt werden (§. 9).
Beglaubigung von Abschriften oder Ertrakten, die nicht
über einen Bogen süllen . . . .
und für jeden weiteren Bogen noch
wobey jedoch jeder auch nur theilweise beschriebene
Bogen für voll gerechnet wird.
Entscheidungen der Behörden, für die kein höherer oder
niedrigerer Ansatz ausdrücklich vorgeschrieben ist, sie me-
gen besonders ausgefertiget, oder nur zum Protokolle
gegeben werden, .
(versteht sich letzteren Falles außer dem Protokoll-
Ansatze, jedoch cinschlüssig der Eröôffnung.)
Verordnungen an Kommun-Vorsteher oder Orts-Ge-
richtspersonen zu amtlicher Wirksamkeit in Parthey= oder
Polizey-Angelegenheiten, z. B. zu Aufnahme einer
Schätzung, Auspfändung, Versiegelung, Berichtsersta--
tung in Nachlaßsachen 2c. . . .
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