Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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26) Die Scheine über Aufnahme eines Ausländers zum 
Staatsunterthanen oder über Entlassung aus dem 
Staatsverbande . . . . i thlr. 16 gr. 
bi — — -ß 
27) Zeugnisse und Bescheinigungen, welche eine Erlaubniß, 
eine Befreyung, einen Akten= oder Gesetzes-Auszug oder 
den Befund einer Prüfung enthalten . „ — „ 16 
Jedoch 
a) Tanzerlaubniß-Scheine für jeden Tag nur —. 4 
bis — 16= 
Da wo diese Entrichtung — wenn auch gleich 
früher in geringeren Ansatzen — schon vor dem 
1. Januar 1834 einer Schul= oder Armen-Kasse 
zufiel, fallen die jetzigen Ansätze ebenfalls der einen 
oder der anderen dieser Kassen zu; da hingegen, 
wo jene Entrichtung vor dem 1. Januar 1837 noch 
gar nicht Statt fand, fließt sie lediglich in die Orts- 
Armenkasse. 
b) Erlaubnißscheine zu Ausstellung von Kunstwerken und 
anderen Seltenheiten oder zu Konzerten, Kunstübun- 
gen und dergleichen, für jeden Tag . . — 16 
bis 2 — . 
) Rekognitions-Zeugnisse ur. " . . — - - 
Die Niederschrift einer Bitte um ein Zeugniß oder 
einen Erlaubnißschein — wenn anders eine solche 
Niederschrift erst noͤthig — wird wie eine Registra- 
tur liquidirt. 
Anmerkung. 
1) Hinsichtlich der Hypotheken-Scheine siehe F. 62 
2) Alle andere Zeugnisse gehören unter Nr. 7 die- 
ses XJ. 
28) Gerichtliche Bestätigung von Verträgen oder uUrkun- 
den, die der Werths-Taxe nicht unterliegen, z. B. Ehe- 
beredungen, Emanzipationen, Einkindschaftungen. 1 . —.
	        
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