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Dritter Abschnitt.
Von der Werths--Tare.
A. Sühneversuche vor dem Beginne eines förmlichen Rechtsstreites, noch dem
Gesetze vom 12. April 1833 zur Abkürzung und Verbesserung des Prozeß:
Verfahrens.
g. 22.
Wenn im Termine ein Vergleich oder das Zugestaͤndniß
der Forderung erwirkt wird:
a) in geringfügigen Angelegenheiten . . .—t1)lr.8gr.
b)inmindcrwichtigen. . . . . —. 16
) in wichtigeren . . . . . 1-—,
außerdem (d. h. wenn weder Zugeständniß noch Vergleich er-
folgt) nur die Hälfte dieser Ansätze.
Diese Hlfte ist auch zu entrichten, wenn im Sähne-
Termine kein Theil erscheint, oder derselbe auf Antrag des
Gläubigers aufgehoben wird.
Mit obigen Anfätzen sind alle bey diesen Sühneversuchen
vorkommende sportelbare Handlungen bezahlt, ausgenommen
mr die Abschrift des Protokolles, wenn eine solche erfordert
wird, oder wenn sie dem Gläubiger, weil er im Termine nicht
erschienen ist, zugefertiget werden muß.
Die Niederschrift des Antrages auf einen Sühne-Termin
ist nur, wenn eventuell förmliche Klage damit verbunden wird,
zu liquidiren, wo alödann bezüglich die Ansatze des F. 25 eintreten.
Vergleichsverhandlungen in Nachlaß= und Konkurs-Sachen
sind, wenn kein spezieller Antrag auf Sühne-Termin oder
förmliche Klage vorliegt, nach §. 19 anzusetzen.
Wemn in einzelnen Fallen das Sühneverfahren aus ganz
besonderer Veranlassung in mehre Termins-Verhandlungen
gespalten wird, z. B. wenn ein Theil sich seine Erklärung über
den Vergleichsvorschlag erst noch vorbehalt, oder der Termin
prorogirt wird u. s. w.;: so passirt gleichwohl der Sportelan-
satz nur Ein Mahl.