Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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Dritter Abschnitt. 
Von der Werths--Tare. 
A. Sühneversuche vor dem Beginne eines förmlichen Rechtsstreites, noch dem 
Gesetze vom 12. April 1833 zur Abkürzung und Verbesserung des Prozeß: 
Verfahrens. 
g. 22. 
Wenn im Termine ein Vergleich oder das Zugestaͤndniß 
der Forderung erwirkt wird: 
a) in geringfügigen Angelegenheiten . . .—t1)lr.8gr. 
b)inmindcrwichtigen. . . . . —. 16 
) in wichtigeren . . . . . 1-—, 
außerdem (d. h. wenn weder Zugeständniß noch Vergleich er- 
folgt) nur die Hälfte dieser Ansätze. 
Diese Hlfte ist auch zu entrichten, wenn im Sähne- 
Termine kein Theil erscheint, oder derselbe auf Antrag des 
Gläubigers aufgehoben wird. 
Mit obigen Anfätzen sind alle bey diesen Sühneversuchen 
vorkommende sportelbare Handlungen bezahlt, ausgenommen 
mr die Abschrift des Protokolles, wenn eine solche erfordert 
wird, oder wenn sie dem Gläubiger, weil er im Termine nicht 
erschienen ist, zugefertiget werden muß. 
Die Niederschrift des Antrages auf einen Sühne-Termin 
ist nur, wenn eventuell förmliche Klage damit verbunden wird, 
zu liquidiren, wo alödann bezüglich die Ansatze des F. 25 eintreten. 
Vergleichsverhandlungen in Nachlaß= und Konkurs-Sachen 
sind, wenn kein spezieller Antrag auf Sühne-Termin oder 
förmliche Klage vorliegt, nach §. 19 anzusetzen. 
Wemn in einzelnen Fallen das Sühneverfahren aus ganz 
besonderer Veranlassung in mehre Termins-Verhandlungen 
gespalten wird, z. B. wenn ein Theil sich seine Erklärung über 
den Vergleichsvorschlag erst noch vorbehalt, oder der Termin 
prorogirt wird u. s. w.;: so passirt gleichwohl der Sportelan- 
satz nur Ein Mahl. 
 
	        
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