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B. Förmliche Rechtsstreitigkeiten.
Civile Prozessfe.
g. 23.
Für einen förmlichen Rechtsstreit ist jede Sache zu halten, die
durch Klage oder durch eine die Einleitung summarischen Prozesses bezweckende
Imploration angebracht wird, oder doch im Laufe der Verhandlungen in ein
prozessualisches Verfahren übergeht.
#§. 24.
Verfügungen und Verhandlungen in Konkurs= und Segquestrations-Sachen,
welche bloß die Ermittelung, Sicherung und Verwaltung der Debit-Masse be-
treffen, oder welche vor Eröffnung des Konkurses zu Ermittelung des Passiv-
Standes und zu Abwendung des Konkurs-Prozesses vorkommen, sind lediglich
nach der Klassen-Tare (C. 19) zu liquidiren, gerichtlich verfolgte Ansprüche
gegen Masseschuldner aber als so viel einzelne förmliche Rechtsstreite.
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1) Niederschreibungen mündlich angebrachter Klagen und Liquidationen
im Konkurse, die Seite:
in geringfügigen Sachen . .· -—thlr. 3 gr.
in minderwichtigen . . . ,—6-
in wichtigen — 8 -—
2) Alle andere Registraturen und Protokolle, fuͤr jede Seite:
in geringfügigen Sachen . . —. 2
in minderwichtigen . . . .—-3-
in wichtigen o — 4
Anmerkung.
Die Feststellung einer Schuldberechnung (constitu-
tio lquidi) wird wie eine Registratur angesetzt.
3) Abschriften, für jede Seite . . . . — -- 12
und bey gebrochenem Bogen . . . .—-«--
Anmerkung.
Siehe übrigens §. 9 und die auch hier geltende
Bemerkung bey 8. 19 Nr. 9.
4) Beglaubigung von Abschriften und Ertrakten, die nicht
über einen Bogen füllen . . .——-2-