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für jeden ganz oder theilweis beschriebenen weiteren
Bogen
ser Ansätze.
Berichte:
in wichtigen Sachen, für jede Seite
jedoch im Ganzen nicht unter
in minderwichtigen und geringfügigen Sachen, im Ganzen
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und für bloße Begleitungsberichte uur
Eidesabnahme und eidliches Angelöbniß
in geringfügigen Sachen jedoch nur
Wenn mehre Zeugen oder Sachpverständige in Einem
Termine gleichzeitig zu vereiden sind: so findet fuͤr jeden
immer nur der halbe Ansatz Statt, also bezuͤglich
Eidesformeln fuͤr jede Seite
in geringfügigen Sachen nur
Eidesformeln, die dem nicht schwörenden Theile mit-
getheilt werden, sind nur wie andere Abschriften zu
liquidiren.
Randbeschluͤsse, soweit solche nach g. 19 Nr. 24 nicht
kostenfrey sind,
in geringfügigen Sachen nur
Randzeugnisse
in geringfügigen Sachen .
Schriftliche einzelne Ladungen und Benachrichtigungen,
Zwischenauflagen, Requisitionen und Ausferligungen, wo-
durch bloß Akten eingefordert oder zurückgesendet werden
in minderwichtigen und geringfügigen Sachen
Alle andere Ausfertigungen — nur mit Ausschluß förm-
licher Erkenntnisse — also nahmentlich Umläufe, Zeugen-
Rotul, deklaratorische Bescheide und erstinstanzliche Ent-
scheidungen über einseitige Anträge ohne Statt gefunde-
denes rechtliches Gehör des Gegentheiles, selbst wenn
die Entscheidung gleich zu dem (ebenfalls zu liquidiren-
den) Protokolle ertheilt wird,
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In geringfügigen Sachen jedoch nur die Haälfte die.
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