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in minderwichtigen Sachen . . — ihlr. 8 gr.
in geringfügigen . . . „ —„ 4=
Anmerkung.
Bey Klagegegenständen von nicht über 5 thlr. treten
alle Ansätze für geringfügige Rechtssachen nur zur
Hälfte ein.
S#. 26.
Förmliche Erkenntnisse in erster Instanz nach
vorhergegangenem rechtlichen Gehör beyder Theile —
auch wenn sie nur zu Protokoll ertheilt werden —
A, in geringfügigen Sachen « 1-12-
Betraͤgt jedoch der Gegenstand nicht über 5 thrr.,
oder wird die Klage in contumaciam für zugestan-
den erachtet oder ausnahmsweise ein zweytes Erkennt-
niß in derselben Instanz ertheilt, immer nur die Haͤl f te.
B, in minderwichtigen Sachen . 2 - 12=
für ein Kontumazial= Erkenntniß, oder wenn aus-
nahmsweise ein zweytes Erkenntniß in derselben In-
stanz vorkommt, ebenfalls nur die Hülfte dieses Ansatzes.
g. 27.
2
C, in wichtigen Sachen:
n) bey zu Geld anschlagbaren Gegenständen,
an) Zwischen= und Kontumazial-Erkenntnisse,
wenn der Klagegegenstand betragt
bis zu 100 thlr. einschlssi sig . . 3. —45
200 3 12
" 3500 = - . . 4 — =
* 3 400 * * 0 0 4 * 12 *
„: = 500 = - . . 5.“. — H
· 600 = - . . 5 . 12-
"* . 700 - . . 6 — —
:. 800 = - . . 6-1-2-
--900- - . . 7. —
- 1000 = - . . 7. 12
von da an für jedes volle 1000 thlr. noch — - 16
126 !