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bb) außerdem
für ein Zwischen= oder Kontumazial-Erkenntniß 8 —.=
bis 5- —=
für ein Enderkenntiß . 4 —
bis 6 —
b) bey vorausgegangenem Termine vor dem Justiz-Kollegium,
für ein Zwischen= oder Kontumazial-Erkenntnißt 4 —.
bis 65 —.=
für ein Enderkenntniß . . .. 6-—-
dies-—-
§.82.
Dieindemvorstehenden§.unvbezüglichindem§.soBbestimmteAppel-
lationS-Sporteltrittauchdarin-wobeyschriftfässigenRechtsstreitigkcircn
vonunterloothlr.BetragdaözweyteErkenntnißvomOber-Appellation6-
GerichtegefdlltwirdzsieumfaßtaberdannauchdievomOber-Appellations-Ge-
richte angesetzte Sportel. Wird jedoch in diesen Fällen auf Akten-Versen-
dung bey dem Ober-Appellations -Gerichte angetragen: so werden die einzel-
nen Handlungen nach F. 25 liquidirt.
g. 33.
Mit der in den vorstehenden §.. 26 — 32 bestimmten Aversional-Spor-
tel sind zugleich alle Niederschriften und Ausfertigungen — nicht aber auch
Abschriften und deren Beglaubigung — vom Anufange der Instanz oder des
Abschnittes im Prozesse bis zur Eröffnung des Erkenntnisses und diese ein-
schlüssig bezahlt, ausgenommen nur:
die Registratur einer mündlichen Klage und mündlichen Liquidation
im Konkurse,
b) Ladung, Vernehmung und Vereidung von Zeugen und Sachverständigen,
ingleichen Ausfertigung und Eröffnung von Zeugen-Notuln,
c) Besichtigungs = Protokolle,
ch) Requisitions-Schreiben und die Verhandlungen bey dem requirirken
Gerichte,
e) die durch nachgesuchte Termins-Verlegung entstandenen Niederschriften
und Ausfertigungen,
)vie fünfte und folgende Seite des Erkenntnisses C. 9).