Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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bb) außerdem 
für ein Zwischen= oder Kontumazial-Erkenntniß 8 —.= 
bis 5- —= 
für ein Enderkenntiß . 4 — 
bis 6 — 
b) bey vorausgegangenem Termine vor dem Justiz-Kollegium, 
für ein Zwischen= oder Kontumazial-Erkenntnißt 4 —. 
bis 65 —.= 
für ein Enderkenntniß . . .. 6-—- 
dies-—- 
§.82. 
Dieindemvorstehenden§.unvbezüglichindem§.soBbestimmteAppel- 
lationS-Sporteltrittauchdarin-wobeyschriftfässigenRechtsstreitigkcircn 
vonunterloothlr.BetragdaözweyteErkenntnißvomOber-Appellation6- 
GerichtegefdlltwirdzsieumfaßtaberdannauchdievomOber-Appellations-Ge- 
richte angesetzte Sportel. Wird jedoch in diesen Fällen auf Akten-Versen- 
dung bey dem Ober-Appellations -Gerichte angetragen: so werden die einzel- 
nen Handlungen nach F. 25 liquidirt. 
g. 33. 
Mit der in den vorstehenden §.. 26 — 32 bestimmten Aversional-Spor- 
tel sind zugleich alle Niederschriften und Ausfertigungen — nicht aber auch 
Abschriften und deren Beglaubigung — vom Anufange der Instanz oder des 
Abschnittes im Prozesse bis zur Eröffnung des Erkenntnisses und diese ein- 
schlüssig bezahlt, ausgenommen nur: 
die Registratur einer mündlichen Klage und mündlichen Liquidation 
im Konkurse, 
b) Ladung, Vernehmung und Vereidung von Zeugen und Sachverständigen, 
ingleichen Ausfertigung und Eröffnung von Zeugen-Notuln, 
c) Besichtigungs = Protokolle, 
ch) Requisitions-Schreiben und die Verhandlungen bey dem requirirken 
Gerichte, 
e) die durch nachgesuchte Termins-Verlegung entstandenen Niederschriften 
und Ausfertigungen, 
)vie fünfte und folgende Seite des Erkenntnisses C. 9).
	        
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