Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

155 
8) Auftrags-Reskripte und die durch Streitverkündigung, Streitdazwischen- 
tritt oder Streitwiederaufnahme, ingleichen durch Perhorreszenz ver- 
anlaßten Handlungen, hinsichtlich derer, so wie hinsichtlich aller auf 
Berichtigung (Purifikation) und Vollstreckung des Erkenntnisses oder 
Vergleiches gerichteten Handlungen, die besonderen Ansätze des §. 25 
eintreten. 
Im Konkurs-Prozesse ist überdieß Alles, was nicht zum Liquidations-, 
Prioritäts = und Distributions-Verfahren gehört, neben der Sportel 
für das Lokations= und Distributions-Erkenntniß bezüglich nach F. 25 
und §. 26 zu liquidiren, 
b 
#. 34. 
Wird die Sache vor Gericht verglichen, ehe das Erkenntniß eröffnet 
wurde: so tritt die Häalfte des Ansatzes für ein Enderkenntniß bezüglich 
erster oder zweyter Instanz in der Sache ein, womit alsdann alle in derselben 
Instanz oder in demselben Abschnitte des Prozesses vorhergegangene Nieder- 
schriften und Ausfertigungen bezahlt sind, nur mit Ausnahme der in dem vo- 
rigen F§. besonders bezeichneten. 
Auf die Vergleichssumme wird mithin bey Bestimmung diefer Ver- 
gleichssportel keine Rücksicht genommen, außer bey Bergleichen mit einzelnen 
Konkurs-Glaubigern, wo die Sportel nach dem Gesammtbetrage der Ver- 
gleichssumme auszuwerfen und, wenn alödann noch ein Erkenntniß zu füällen 
bleibt, die Erkenntnißsportel nach dem Betrage der noch übrigen Aktiv. Masse 
anzusetzen ist (. 12 Nr. 8). 
55. 
Wird durch einen gerichtlichen Vergleich die Sache nicht völlig beygelegt, 
sondern nur ein Erkenntniß erspart, z. B. wenn im ersten Termine sogleich 
auf das Beweisverfahren oder auf ein Liquidations -Verfahren kompromittirt 
wird: so findet die Hälfte des Ansatzes für ein Zwischenerkenntniß Statt, 
womit ebenfalls die in diesem Prozeß-Abschnitte vorausgegangenen Handlun- 
gen, soweit sie nicht im F. 33 besonders ausgenommen, bezahlt sind. 
g. 36. 
Bey gerichtlichen Vergleichen, die nur die Purisikation eines Erkennt- 
nisses betreffen, ingleichen wenn vor Abfassungs des Erkenntnisses ein 
außergerichtlicher Vergleich oder die Zurücknahme der Klage angczeigt wird,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.