Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

Beglaubigung — von Einlegung des Rechtsmittels an bis zur 
Eroͤffnung des Erkenntnisses, einschluͤssig derselben, bezahlt sind, 
nur mit Ausnahme der Registratur, falls die Leuterung oder 
Ober-Appellation mündlich eingelegt war, und des Reskriptes, 
wenn das Erkenntniß an die Unterbehörde zur Eröffnung ge- 
sendet wird. 
Wenn mehre Rechtsmittel gegen ein und dasselbe Er- 
kenntniß gleichzeitig an eine und dieselbe Behörde zum 
Spruche versendet werden: so erhöhet sich die Instanz-Sportel 
nur um die Hälfte, 
S. 40. 
Bey einem in der Leuterungs= oder Ober-Appellations- 
Instanz vor der Akten-Versendung eintretenden Vergleiche, 
ingleichen wenn vom Ober-Appellations-Gerichte ohne vor- 
gängiges Verfahren nur über die Statthaftigkeit oder Frivoli- 
tat eines Rechtsmittels erkannt wird, sind für alle Nieder- 
schriften und Ausfertigungen, die bey der Landesregierung vor- 
gekommen, einschlüssig des etwa nöthigen Benachrichtigungs- 
Reskriptes an die Unterbehörde, zu zahlen 
Wird aber das Rechtmittel von der Landeöregierung selbst 
verworfen 
Die in allen diesen Fäleen bey den untergerichten etwa 
vorgekommenen Handlungen werden nach F. 25 liquddirt. 
S. 41. 
Wird das Leuterungs= oder Ober- Appellations-Erkennt- 
niß durch ein Patrimonial-Gericht oder eine Kommission eröff- 
net: so ist dahin für die Ladungen zum Eroͤffnungs-Termine 
und für diesen selbst 
sowie, wenn von daher ein Atten · Einjendurzeberitht erstat- 
tet war. . . . . 
von der Instanz- Sporiel zu vergüten. 
§. 42. 
Verhandlungen über Nichtigkeitsklagen gegen ein Ober- 
Appellationsgerichts-Erkenntniß (F. 25 der provis. O. A.G. O.) 
werden nach den einzelnen Ansätzen des 9. 25 liquidirt. 
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2 thlr. – gr.
	        
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