Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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Ist ein Erkenntniß darin zu fällen: so wird dafür an- 
gesetzt "4 " " m 4 6“ " " "4 3 thit. — or. 
bis 6 — 
Eben so viel, wenn in der Revisions-Instanz ein Kollegial- 
Beschluß, oder nach Mehrheit der Abstimmungen anderer aus- 
wärtiger Justiz-Kollegien ein Definitiv-Erkenntniß abzufassen ist. 
g. 43. 
Niederschriften und Ausfertigungen wegen gerichtlicher Feststellung und 
Beytreibung von Kosten, Steuern, Gemeindeabgaben und grundherrlichen Ge- 
faͤllen, werden — welches auch ihr Betrag sey — stets nur wie gering- 
fügige Rechtssachen liquidirt. 
C. Eigenthumsveränderungen. 
g. 44. 
Für die gerichtliche Bestätigung — einschlüssig der lehensherr- 
lichen, wenn die Gerichtsbehörde zugleich die Lehensbehörde ist — aller 
Kauf-, Tausch-, Schenkungs-, Abfindungs-, Erb= und Erbtheilungs-, Erb- 
pacht= und dergleichen Verträge oder anderer Rechtstitel, durch welche unbe- 
wegliches Eigenthum übergeht, oder eine zu Geld anschlagbare Servitut be- 
stellt oder aufgehoben wird: 
1) wenn der Werth des Gegenstandes (§. 12 und F. 13) 
nicht über 2 thlr. beträgt „ — thlr. 6 gr. 
2) nicht über 5 thlr. einschtüssi 2 O O —- 8 2 
8) * * 0 " O O O — - 12 
4) 15 " . . . . — -216 = 
5) * 20 -2 * " O O —-20- 
6) S * 30 - * "„ " O O I-—I 
7) 2 40 - - . . 1 = 6= 
8) 7 2 50 2 — O O O O 1 * 12 * 
9) 2 * 75. - 2 O O O O 2-—- 
10) - - 100 * 2 4 O O 2 * 12 - 
11) von 100 thlrn. an bis zu 10,000 thlrn. tritt Ein halbes Prozent, 
12) von 10,000 thlrn. an jedoch nur Ein Viertel Prozent hinzu, und 
13) bey Fideikommissen, wenn sie mehr als eine Substitution in sich fas- 
sen, von 500 thlirn, an Ein volles Prozent.
	        
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