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Ist ein Erkenntniß darin zu fällen: so wird dafür an-
gesetzt "4 " " m 4 6“ " " "4 3 thit. — or.
bis 6 —
Eben so viel, wenn in der Revisions-Instanz ein Kollegial-
Beschluß, oder nach Mehrheit der Abstimmungen anderer aus-
wärtiger Justiz-Kollegien ein Definitiv-Erkenntniß abzufassen ist.
g. 43.
Niederschriften und Ausfertigungen wegen gerichtlicher Feststellung und
Beytreibung von Kosten, Steuern, Gemeindeabgaben und grundherrlichen Ge-
faͤllen, werden — welches auch ihr Betrag sey — stets nur wie gering-
fügige Rechtssachen liquidirt.
C. Eigenthumsveränderungen.
g. 44.
Für die gerichtliche Bestätigung — einschlüssig der lehensherr-
lichen, wenn die Gerichtsbehörde zugleich die Lehensbehörde ist — aller
Kauf-, Tausch-, Schenkungs-, Abfindungs-, Erb= und Erbtheilungs-, Erb-
pacht= und dergleichen Verträge oder anderer Rechtstitel, durch welche unbe-
wegliches Eigenthum übergeht, oder eine zu Geld anschlagbare Servitut be-
stellt oder aufgehoben wird:
1) wenn der Werth des Gegenstandes (§. 12 und F. 13)
nicht über 2 thlr. beträgt „ — thlr. 6 gr.
2) nicht über 5 thlr. einschtüssi 2 O O —- 8 2
8) * * 0 " O O O — - 12
4) 15 " . . . . — -216 =
5) * 20 -2 * " O O —-20-
6) S * 30 - * "„ " O O I-—I
7) 2 40 - - . . 1 = 6=
8) 7 2 50 2 — O O O O 1 * 12 *
9) 2 * 75. - 2 O O O O 2-—-
10) - - 100 * 2 4 O O 2 * 12 -
11) von 100 thlrn. an bis zu 10,000 thlrn. tritt Ein halbes Prozent,
12) von 10,000 thlrn. an jedoch nur Ein Viertel Prozent hinzu, und
13) bey Fideikommissen, wenn sie mehr als eine Substitution in sich fas-
sen, von 500 thlirn, an Ein volles Prozent.