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Anmerkung 8.
Hinsichtlich der Berechnung der Prozente siehe §F. 15.
Anmerkung 4.
Loosbriefe sind niemahls wie mehre Exemplare eines und desselben
Vertrages, sondern — da sie nur diejenigen Erbtheile, welche dem
einen oder dem anderen Interessenten zufallen, zu enthalten brauchen
— wie so viele besondere urkunden anzusehen (5K. 10 am Schlusse).
15) Bey gerichtlicher Versteigerung von Grundstücken wird die Sportel von
jeder einzelnen Zuschlagssumme nach Nr. 1— 12 dieses F. bemessen.
Wenn aber eine und dieselbe Person in einem und demselben Sub-
hastations-Termine mehre einzelne Grundstücke ersteht: so ist die Spor-
tel nur nach der Gesammtsumme der von ihr erstandenen Grundstucke
zu entrichten.
Es versteht sich, daß die dabey vorkommenden Verlage und Separat=
Gebühren nicht von dem Ersteher zu tragen sind, dafern und in wie
weit er sie nicht selbst veranlaßt hat.
Werden unbewegliche Güter den Gläubigern an Zahlungöstatt zuge-
schlagen: so richtet sich der Sportelansatz nicht nach der Größe der
Forderung, sondern nach dem Annahmepreiße, oder in dessen Erman-
gelung nach der Tare.
g. 45.
Fuͤr die gerichtliche Bestaͤtigung von Kontrakten uͤber bewegliche Gegen-
staͤnde zwischen Juden und Christen, soweit sie dieser Bestaͤtigung nach
der Judenordnung beduͤrfen,
1
-t
wenn der Gegenstand nicht über 50 thlr. beträgt — thlr. 8 ar.
2 2 100 - ½ 4 — * 12
und von jedem weiteren 100 thlr. noch ": 6
2) Bey gerichtlicher Versteigerung von Mobilien Ein Projent des
Brutto-Erloses,
mindestens aber „ — thlr. 16 gr.
einschlüssig der Bekanntmachung der Hrotobhle Er-
lößberechnung, Rest-Ertrakte u. s. w.
3) Bey Cessionen von hypothekarischen Schuldforderungen:
a) bis zu 100 thlr. einschlüssig . 12=
b) und von da an Ein Achtel Prozenk.