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4) Bey Schenkungen von beweglichem Vermögen:
a) bis zu 100 thlr. einschlüssig . thlr. 16 gr.
b) und von da an Ein Drittel Prozent.
Bey Verdußerungs-Kontrakten über zu Geld nicht
anschlagbare Gegenstände, z. B. Cessionen von Ge-
rechtsamen und unbestimmten Ansprüchen, Bestellung
von unschätzbaren Servituten 2c. 4 5? 12 -
is : —
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S. 46.
Mit obigen Ansätzen sind alle und jede Niederschriften und Ausfertigun-
gen des Gerichtes, von Angabe des Vertrages oder von der sonstigen Erklä-
rung bis zur Bestätigung selbst, oder bezüglich vom Beschlusse der gerichtli-
chen Versteigerung bis zur Aushändigung des Zuschlagescheines, bezahlt, selbst
die bey den Abten behaltene beglaubigte Abschrift, falls die Urkunde schon
vollzogen übergeben und ihr die Konfirmation gleich angefügt wird; auöge-
nommen nur
a) die fünfte oder folgende Seite der Konfirmations-Urkunde;
b) bey erbschaftlichen Looszetteln jede Seite der Rein-
schrift oder der zu den Handels-Protokollbüchern zu neh-
menden beglaubigten Abschrift;
falls von den Kontrahenten dem Gerichte kein Aufsatz
über den abgeschlossenen, nun zu bestätigenden Vertrag
überreicht wird, für die *“ Aufnahme eines solchen
·
Kontraktes — thlr. 4 gr.
und wenn der Gegenstand den Werth von 50 ihlr.
übersteigt ———
Zu den speziellen Erbschafts- oder Subhastations - Aten
ist da, wo es zur Vollständigkeit derselben nöthig, nur
ein kurzer Ertrakt oder eine Registratur zu bringen,
ohne daß deshalb die KonfirmationS-Sportel erhöhet
wird.
Eben so finden, wenn die Bestatigung in mehren Eremplaren ausgefer-
tiget (3. 10) oder auf Erfordern beglaubigte Abschrift des Vertrages ertheilt
wird, die diesfallsigen besonderen Klassenansätze Statt.
Hingegen fallen die zu den Handelsbüchern zeither genommenen Abschrif-
ten der bestätigten Dokumente als unnöthig weg.
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