Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

161 
4) Bey Schenkungen von beweglichem Vermögen: 
a) bis zu 100 thlr. einschlüssig . thlr. 16 gr. 
b) und von da an Ein Drittel Prozent. 
Bey Verdußerungs-Kontrakten über zu Geld nicht 
anschlagbare Gegenstände, z. B. Cessionen von Ge- 
rechtsamen und unbestimmten Ansprüchen, Bestellung 
von unschätzbaren Servituten 2c. 4 5? 12 - 
is : — 
5 
S. 46. 
Mit obigen Ansätzen sind alle und jede Niederschriften und Ausfertigun- 
gen des Gerichtes, von Angabe des Vertrages oder von der sonstigen Erklä- 
rung bis zur Bestätigung selbst, oder bezüglich vom Beschlusse der gerichtli- 
chen Versteigerung bis zur Aushändigung des Zuschlagescheines, bezahlt, selbst 
die bey den Abten behaltene beglaubigte Abschrift, falls die Urkunde schon 
vollzogen übergeben und ihr die Konfirmation gleich angefügt wird; auöge- 
nommen nur 
a) die fünfte oder folgende Seite der Konfirmations-Urkunde; 
b) bey erbschaftlichen Looszetteln jede Seite der Rein- 
schrift oder der zu den Handels-Protokollbüchern zu neh- 
menden beglaubigten Abschrift; 
falls von den Kontrahenten dem Gerichte kein Aufsatz 
über den abgeschlossenen, nun zu bestätigenden Vertrag 
überreicht wird, für die *“ Aufnahme eines solchen 
· 
Kontraktes — thlr. 4 gr. 
und wenn der Gegenstand den Werth von 50 ihlr. 
übersteigt ——— 
Zu den speziellen Erbschafts- oder Subhastations - Aten 
ist da, wo es zur Vollständigkeit derselben nöthig, nur 
ein kurzer Ertrakt oder eine Registratur zu bringen, 
ohne daß deshalb die KonfirmationS-Sportel erhöhet 
wird. 
Eben so finden, wenn die Bestatigung in mehren Eremplaren ausgefer- 
tiget (3. 10) oder auf Erfordern beglaubigte Abschrift des Vertrages ertheilt 
wird, die diesfallsigen besonderen Klassenansätze Statt. 
Hingegen fallen die zu den Handelsbüchern zeither genommenen Abschrif- 
ten der bestätigten Dokumente als unnöthig weg. 
2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.