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5) Bey Lehen von unter 1000 thlr. Werth tritt stets nur
die Hälfte vorstehender Ansatze Nr. 1—4 ein.
6) Die Urkunde über eine Lehnsverwandlung:
a) eines Mannlehns in Allodium,
von jedem vollen 100 thlr. des WertheS bis zu 2000
thlr. einschlüssig.
von da an aber von jedem vollen 1000 thir. nur
b) eines Mannlehns in Weiberlehen oder in freyes Erb-
lehen, halb soviel,
c) eines Weiberlehns oder freyen Erblehns in Allodium,
den dritten Theil soviek, versteht sich außer der an die
Kammerkasse zu entrichtenden, auf Uebereinkunft beru-
henden Verwandlungssumme selbst.
7) Die lehnsherrliche Erlaubniß zu Abtrennung eines Lehns-
bestandtheiles ist, außer dem auf Uebereinkunft beruhenden
Bezeigungs-Quantum, nur nach der Klassen-Tare, die
lehnsherrliche Genehmigung eines Vergleiches über Lehen-
bestandtheile aber mit . . . . .
bis
zu liquidiren.
8) In allen übrigen Lehnsangelegenheiten treten die allge-
meinen Sportelsätze des zweyten, bezüglich dritten Ab-
schnittes gegenwärtigen Gesetzes ein, jedoch mit der Be-
schränkung, daß bey Afterlehen für gerichtliche und be-
züglich oberlehnöherrliche Konfirmation eines Kaufes, einer
Hypothek oder deren Cession, da, wo der Konsens des
After-Lehnöherrn schon vorausgegangen, um soviel we-
niger angesetzt wird, als dieser Konsens schon an dor-
tigen Sporteln gekostet hat.
–– tblr.
1.-
U. Bev den kehenstuben derjenigen Vasallen, welchen die After-
Lehnsgerichts barkeit zusleht.
S#. 68.
1) Muthscheine .
2) Lehenscheine und Mitbelehenschafts- Scheine " .
6 gr.
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