2) In Segquestrations = und Konkurs-Sachen:
wenn die berechnete Einnahme nicht über 500 thlr.
betraͤg t o * o — thlr. 12 gr.
nicht #oeer 1000 thr. . . . . — —
von jedem weiteren 100 thlr. noch . . — -1
doch nie über . . . 5-—-
3) In Gemeinde- Rechmungsangelegenheiten:
wenn die Rechnung an einjährigen Einkünften umfaßt:
mehr nicht denn 100 thlr. Oü . . —. 12 =
. „ - 300 - . . —. 16
-- - 500 -- O"q . . „ — -- 20=
I - - 1000 * u- O 1 * — —
von jedem weiteren 100 thlr. noch. —. 1
Wird über das Vermögen mehrer Pflegebesohlenen nur
Eine Rechnung geführt: so findet für jeden ein besonderer An-
satz, je nach dem Abwurfe seines Vermögens, Statt. Wenn
also z. B. zwey Geschwister jedes nur 15 thlr. Abwurf ha-
ben: so tritt volle Sportelfreyheit ein, hat aber das eine 49
thlr. und das andere 51 thlr. Abwurf: so ist
für letzteres die volle Sportel mit . . „ — „ 16
für ersteres nur die halbe Sportel mit . .—-8-
anzusetzen.
Mit diesen Ansaͤtzen sind die Sporteln für alle Niederschreibungen, Ter-
mine und Ausfertigungen vom Eingange der Rechnung an bis zur vollendeten
Justifikation bezahlt, nur diejenigen nicht, die etwa durch Appellation gegen
die Resolutionen oder durch Saͤumniß des Rechnungsfuͤhrers oder Vormundes
veranlaßt werden und im leßteren Falle stets von dem Vormunde oder Rech-
mmgsführer aus eigenen Mitteln zu bezahlen sind.
Wird die Ausfertigung eines förmlichen Justifikations-Scheines nöthig:
so erhöhet sich gleichwohl der Aversional-Ansab nicht.
Umfaßt eine Rechnung mehrjährige Einkünfte: so richtet sich der
Ansatz nach dem Betrage der Einkünfte jedes einzelnen Jahres, und
eben so, wenn für mehre Jahresrechnungen nur Ein Justifikations-Schein
ertheilt wird.
Anmerkung.
Es versteht sich, daß der Vorrath voriger Rechnung, ingleichen heim-
gezahlte oder ausgenommene Kapitale nicht mit in Anschlag kommen dürfen.
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