Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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an die betroffenen Oberbehörden nichts angesetzt, so wenig wie für die wei- 
teren Verfügungen der Oberbehörden an die betroffenen Kassen. 
g. 86. 
Abschieds-Dekrete oder Patente 8 thlr. — gr. 
und wenn der Verabschiedete den Rang eines wirklichen Rathes, 
Kammerjunkers, Hauptmannes oder einen höhern hatte. 5- —. 
Es versteht sich, daß, wenn der Verabschiedete zugleich einen höhern 
Titel erhält, dafür noch überdieß die geeignete Tare eintritt. 
S#.87. 
Ganz frey sind: 
1) Dekrete, Zulagen, Pensionen und Gnadenverwilligungen, welche das 
Personal des Staats-Ministerinms und der geheimen Staats-Kanzley 
nach seiner Anstellung bey dem Staats-Ministerium erhält. 
2) Die Anstellungs = Dekrete und Besoldungen des Personals bey dem 
Ober-Appellations-Gerichte zu Jena. 
3) Die Anstellungs-Dekrete des akademischen Personals zu Jena und die 
Besoldungen und Zulagen aus dem akademischen Fiskus, nicht aber die 
aus anderen Kassen, noch Dekrete auf höhere Titel. 
4) Alle über die Anstellung eines Physikus bey der geheimen Staats-Kang. 
ley vorkommende Ausfertigungen. 
Anmerkung. 
Durch die in den §.s§. 73.— 87 beobachtete Ordnung soll Niemand in 
seinem Range oder sonst in seinem Dienstverhältnisse beeintrachtiget 
werden. 
II. Dekrete, Dienstverleibungen oder Dienstbestätigungen, welche bey den Landes. 
Kollegien und bezüglich den Immediat-Kommissionen ausgefertiget werden. 
g. 88. 
1) Das Dekret als Hof= oder Regierungs-Advokat 10 thlr. — gr. 
2) Das Dekret als Amts-Advokat 
3) Erlaubnißschein zur juristischen Praris 
4) Notariats-Bestallung . . . . 
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