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an die betroffenen Oberbehörden nichts angesetzt, so wenig wie für die wei-
teren Verfügungen der Oberbehörden an die betroffenen Kassen.
g. 86.
Abschieds-Dekrete oder Patente 8 thlr. — gr.
und wenn der Verabschiedete den Rang eines wirklichen Rathes,
Kammerjunkers, Hauptmannes oder einen höhern hatte. 5- —.
Es versteht sich, daß, wenn der Verabschiedete zugleich einen höhern
Titel erhält, dafür noch überdieß die geeignete Tare eintritt.
S#.87.
Ganz frey sind:
1) Dekrete, Zulagen, Pensionen und Gnadenverwilligungen, welche das
Personal des Staats-Ministerinms und der geheimen Staats-Kanzley
nach seiner Anstellung bey dem Staats-Ministerium erhält.
2) Die Anstellungs = Dekrete und Besoldungen des Personals bey dem
Ober-Appellations-Gerichte zu Jena.
3) Die Anstellungs-Dekrete des akademischen Personals zu Jena und die
Besoldungen und Zulagen aus dem akademischen Fiskus, nicht aber die
aus anderen Kassen, noch Dekrete auf höhere Titel.
4) Alle über die Anstellung eines Physikus bey der geheimen Staats-Kang.
ley vorkommende Ausfertigungen.
Anmerkung.
Durch die in den §.s§. 73.— 87 beobachtete Ordnung soll Niemand in
seinem Range oder sonst in seinem Dienstverhältnisse beeintrachtiget
werden.
II. Dekrete, Dienstverleibungen oder Dienstbestätigungen, welche bey den Landes.
Kollegien und bezüglich den Immediat-Kommissionen ausgefertiget werden.
g. 88.
1) Das Dekret als Hof= oder Regierungs-Advokat 10 thlr. — gr.
2) Das Dekret als Amts-Advokat
3) Erlaubnißschein zur juristischen Praris
4) Notariats-Bestallung . . . .
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