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aa) fuͤr den Referenten bey Bescheiden und bey Decisiv-
Reskripten, wenn sie die Stelle foͤrmlicher Erkenntnisse
vertreten . . . . . 1thlr.—gr.
bis 4. —
und bey wichtigen Untersuchungs-, Konkurs= und ande-
ren besonders mühsamen Erkenntnissen . . 2-—-—
bis 8
wozu, wenn in einem Konkurs-Erkenntnisse uͤber 24
Glaͤubiger locirt werden, oder bezuͤglich zur Erhebung
gelangen, noch fuͤr jeden weiteren Gläubiger . — -2
kommen.
bb) Fuͤr den Korreferenten immer Ein Drittel soviel als
der Referent erhaͤlt.
II. Vergleiche.
116.
Sowohl bey Obergerichten als bey Untergerichten:
a) in geringfügigen Rechtssachen . . . — khlr. 8 gr.
b) in minderwichtigen . . . . —--12-
c)mw1chttgen ---,uachMaßgabevergköße-
ren oder geringeren Verwickelung und der Wichtigkeit
der Sache . . . . . .
u vn
bis
vorbehältlich der Ermäßigung der Oberbehörde, oder
bey Justiz-Kollegien des Vorstandes.
Anmerkung 1.
Die Vergleichsgebühr fallt jedes Mahl derjenigen Gerichtsperson zu,
die den Termin gehalten, worin der Vergleich zu Stande gekommen,
imd setzt immer einen förmlichen Rechtsstreit voraus, ausgenommen in
Konkurs-Angelegenheiten, wenn zwar der Konkurs noch nicht förmlich de-
kretirt, seine Eröffnung aber ohne den gestifteten Vergleich unvermeid-
lich gewesen wäre.
Anmerkung 2.
Bey den vorläufigen Sühneversuchen nach dem Geseße zur Abkürzung
und Verbesserung des Prozeß-Verfahrens vom 12. April 1833 finden
gar keine Vergleichsgebühren Statt. (Vergl. §. 22 des gegenwär-
tigen Gesetzes.)