Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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scheinigung des Saline-Kontroleurs, daß kein Salz habe abgegeben werden 
können, versehenen Zeugnisses und im letzten Falle gegen eine besondere Be- 
scheinigung des Saline-Kontroleurs über die, statt der in dem Zeugnisse be- 
nannten, wirklich nur abgegebene Salzmenge, der an die Salzniederlage-Ver- 
waltung bercits erlegte Theil des Regie-Preises von derselben dem Empfangs- 
berechtigten, der darüber gehörige Quittung auszustellen hat, zurückerstattet 
werden. 
Es muß jedoch die Abgabe des von dem Saline-Kontroleur bescheinigten 
Zeugnisses, oder die von demselben ausgestellte besondere Bescheinigung an 
die Salzuiederlage-Verwaltung, welche die Zahlung empfangen hat, längstens 
bis zum letzten Dezember desselben Jahres, bey Verlust des Anspruches auf 
Zurückerstattung erfolgen. 
Wegen der nicht empfangenen Viehsalz-Menge bemerkt der Niederlage-Ver- 
walter das Nöthige in dem Salzbuche und der Besitzer desselben kann nun 
im Laufe des Jahres zur Erfülluug des in diesem Buche bezeichneten Ge- 
sammt-Salzbedarfes jene Menge noch in Kochsalz erhalten. 
g. 18. 
Die von dem Saline-Kontroleur ausgestellten Transport- Scheine so— 
wohl als der von demselben durch Verbleiung oder Versiegelung der Tonnen 
oder Saͤcke angelegte Verschluß dienen zur Legitimation des Transport-Füh- 
rers auf dem Wege von der Saline bis zum Bestimmungsorte, und sind da- 
her bis dahin sorgfältig zu bewahren und unverletzt zu lassen. 
Weimar den 30. Dezember 1835. 
Großherzoglich Sächsisches Landschafts-Kollegium. 
Ch. Weyland.
	        
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