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scheinigung des Saline-Kontroleurs, daß kein Salz habe abgegeben werden
können, versehenen Zeugnisses und im letzten Falle gegen eine besondere Be-
scheinigung des Saline-Kontroleurs über die, statt der in dem Zeugnisse be-
nannten, wirklich nur abgegebene Salzmenge, der an die Salzniederlage-Ver-
waltung bercits erlegte Theil des Regie-Preises von derselben dem Empfangs-
berechtigten, der darüber gehörige Quittung auszustellen hat, zurückerstattet
werden.
Es muß jedoch die Abgabe des von dem Saline-Kontroleur bescheinigten
Zeugnisses, oder die von demselben ausgestellte besondere Bescheinigung an
die Salzuiederlage-Verwaltung, welche die Zahlung empfangen hat, längstens
bis zum letzten Dezember desselben Jahres, bey Verlust des Anspruches auf
Zurückerstattung erfolgen.
Wegen der nicht empfangenen Viehsalz-Menge bemerkt der Niederlage-Ver-
walter das Nöthige in dem Salzbuche und der Besitzer desselben kann nun
im Laufe des Jahres zur Erfülluug des in diesem Buche bezeichneten Ge-
sammt-Salzbedarfes jene Menge noch in Kochsalz erhalten.
g. 18.
Die von dem Saline-Kontroleur ausgestellten Transport- Scheine so—
wohl als der von demselben durch Verbleiung oder Versiegelung der Tonnen
oder Saͤcke angelegte Verschluß dienen zur Legitimation des Transport-Füh-
rers auf dem Wege von der Saline bis zum Bestimmungsorte, und sind da-
her bis dahin sorgfältig zu bewahren und unverletzt zu lassen.
Weimar den 30. Dezember 1835.
Großherzoglich Sächsisches Landschafts-Kollegium.
Ch. Weyland.