Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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N. Pachtbriefs-Gebühren bey den Stadtráthen. 
g. 129. 
Hier treten dieselben Ansätze, die der §. 52 als Sporteln bestimmt, 
als stadträthliche Pachtbriefs= Gebühren ein und fallen da, wo die Ange- 
stellten lediglich firen Gehalt zu beziehen haben, der städtischen Kämmerch= 
kasse zu. 
0O. Ober-Konsistorial-Gebühren. 
g. 130. 
1) Für die Prüfung eines von auswärtigen Schulen oder 
aus einem Privat-Institute auf die Akademie abgehen- 
den Schülers, der Prüfungs-Kommission 3 thlr. — gr. 
2) Für die Prüfung eines Abiturienten, der sich keiner Fa- « 
kultäts-Wissenschaft widmen will, . 1 12= 
3) Für die Prüfung eines Kandidaten nach dem Abgange 
von der Akademie (sämmtlichen examinirenden Ober- 
Konststorial-Räthen zusammen) . 
4) Fuͤr die Pruͤfung eines Kandidaten zur Ordination 
(pro ministerio), ohne Unterschied,. . 
5) Für das Ordinations-Zeugniß 
6) Für die Prüfung eines Pfarrers bey seiner Weiter- 
beförderung 
7) Für die Prüfung eines Schullehrers vor der asten 
Anstellung 1. — 
8) Dem Protokoll- Fuͤhrer bey der ersten Pröfung eines Kan- 
didaten nach dem Abgange von der Akademie, für die 
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Dem General-Superin- 
tendenten. 
verschiedenen Protokolle zusammen . 1 - 12= 
9) Bey Ordination eines Geistlichen, dem Kantor und dem 
Kirchner, jedem . —-8 
Die Gebühren unter Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 6 und Nr. 8 werden 
jedes Mahl von dem Kandidaten oder dem Geistlichen selbst entrichtet, die 
unter Nr. 4, Nr. 5, Nr, 7 und Nr. 9 aber, wo es bisher herkömmlich 
war, von den betroffenen Gemeinden oder von den Kirchen-Aerarien. 
Die Prüfungsgebahr bey katholischen Schullehrern fallt der Immediat- 
Kommission für das katholische Kirchen= und Schulwesen zu, wogegen 
die Bestimmungen der Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6 und Nr. 9 dieses F. auf 
katholische Geistliche keine Anwendung finden.
	        
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