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N. Pachtbriefs-Gebühren bey den Stadtráthen.
g. 129.
Hier treten dieselben Ansätze, die der §. 52 als Sporteln bestimmt,
als stadträthliche Pachtbriefs= Gebühren ein und fallen da, wo die Ange-
stellten lediglich firen Gehalt zu beziehen haben, der städtischen Kämmerch=
kasse zu.
0O. Ober-Konsistorial-Gebühren.
g. 130.
1) Für die Prüfung eines von auswärtigen Schulen oder
aus einem Privat-Institute auf die Akademie abgehen-
den Schülers, der Prüfungs-Kommission 3 thlr. — gr.
2) Für die Prüfung eines Abiturienten, der sich keiner Fa- «
kultäts-Wissenschaft widmen will, . 1 12=
3) Für die Prüfung eines Kandidaten nach dem Abgange
von der Akademie (sämmtlichen examinirenden Ober-
Konststorial-Räthen zusammen) .
4) Fuͤr die Pruͤfung eines Kandidaten zur Ordination
(pro ministerio), ohne Unterschied,. .
5) Für das Ordinations-Zeugniß
6) Für die Prüfung eines Pfarrers bey seiner Weiter-
beförderung
7) Für die Prüfung eines Schullehrers vor der asten
Anstellung 1. —
8) Dem Protokoll- Fuͤhrer bey der ersten Pröfung eines Kan-
didaten nach dem Abgange von der Akademie, für die
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Dem General-Superin-
tendenten.
verschiedenen Protokolle zusammen . 1 - 12=
9) Bey Ordination eines Geistlichen, dem Kantor und dem
Kirchner, jedem . —-8
Die Gebühren unter Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 6 und Nr. 8 werden
jedes Mahl von dem Kandidaten oder dem Geistlichen selbst entrichtet, die
unter Nr. 4, Nr. 5, Nr, 7 und Nr. 9 aber, wo es bisher herkömmlich
war, von den betroffenen Gemeinden oder von den Kirchen-Aerarien.
Die Prüfungsgebahr bey katholischen Schullehrern fallt der Immediat-
Kommission für das katholische Kirchen= und Schulwesen zu, wogegen
die Bestimmungen der Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6 und Nr. 9 dieses F. auf
katholische Geistliche keine Anwendung finden.