Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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g. 137. 
In allen anderen Kirchen-Inspektions -Angelegenheiten finden nirgends 
Gebühren Statt, ausgenommen: 
a) die vorschriftsmaßigen Diaten bey nothwendigen Verrich- 
tungen außerhalb des Wohnortes, 
b) bey Verpachtung von Kirchengrundstäücken oder Schul- 
grundstücken. Hier hat die Kirchen-Inspektion die in 
dem F. 52 normirten Ansätze gemeinschaftlich als Ge- 
bühr zu beziehen, 
c) Bothenlohn, jedoch nur dann, wenn die Absendung 
eines besonderen Bothen unvermeidlich war, 
d) bey Einweihung einer neuen Kirche 4 thlr. — gr. 
für sämmtliche dabey vorkommende Geschäfte des geistlichen Kommissars, ein- 
schlüssig der Einweihungspredigt. 
8. 138. 
An Ephoral-Gebühren in Dispensations-, Ehe-, Pacht= und Firchstuhl- 
Angelegenheiten erhält der Superintendent: 
1) für jedes Blatt einer Registratur oder eines Protokolles — thlr. 3 gr. 
2) für einen Termin zu Vernehmung mehrer Personen, ein- 
schluͤssig des Protokolles . . 1. — 
18) für einen Bericht — - 
Es4)furjedeandereschnftlcche Ausfertigung, ingleichen 
* fuͤr Abnahme eines Ledigkeitseides . — " 8 
5) für die Anordnung des Trauergeleites bey dem Able- 
ben von Kirchen-Patronen treten entweder vorstehende 
Gebühren oder das herkömmliche Honorar ein. 
  
einschlüssig 
der Schreib- 
S u139. 
Hinsichtlich der Transport-Kosten gelten folgende Bestimmungen: 
1) Bey Einführung eines Geistlichen gebührt dem Superintendenten, bezüg- 
lich dem Land-Dekan oder General-Superintendenten, ein Wagen mit zwey 
Pferden, und dem weltlichen Kommissions-Personal ebenfalls, dafern 
letzteres nicht an dem Orte der Einführung selbst oder doch so wohnt, 
daß e5 von dem geistlichen Kommissar füglich mit seinem Wagen abgec- 
holt werden kann.
	        
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