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4) Für die Vorbereitung zu einer Eidesleistung und für
das darüber auszustellende Zeugniß:
in minderwichtigen Rechtssachen . . .-thlr.129r.
außerdem . . . . . .——-6-
böt-—-
jedoch nur in den Orten, wo die Unentgeldlichkeit die-
ser Vorbereitung nicht bisher herkoͤmmlich war.
5) Fuͤr die Gegenwart des Geistlichen bey einer gericht-
lichen Eidesleistung 1. —
6) Für den Besuch bey einem Gefangenen 1. —
7) Für Begleitung zum Richtplatze . 2 —
Anmerkung.
Hinsichtlich der Pfarramtsgebuͤhren in rein geistlichen
Angelegenheiten (Jura stolac) verbleibt es vorerst noch
bey den jedes Ortes geltenden bisherigen Bestimmungen.
g. 142.
Die Aufsichtsbehörden über das iraelitische Kultus= und Schulwesen —
bezüglich der Landrabbiner allein — haben folgende Gebühren zu beziehen:
A, die Aufsichtsbehörden:
1) bey Einführung eines israelitischen Schullehrers die in dem K. 131
Nr. 2 bestimmten Gebühren;
2) für Prüfung und Abnahme der israelitischen Kultus -Rechnungen
die in dem §. 132 bestimmten Gebühren,
wobey derjenige Subaltern des weltlichen Mitgliedes der Behäörde,
welcher die Rechnungsansätze nachzurechnen und mit den Belegen zu
vergleichen hat, das in dem §. 138 festgesetzte Emolument bezieht;
3) für Feststellung der israelitischen Kultus = Steuern und deren Verthei-
lung alle drey Jahre . . . 1 thlr. — gr.
bis 4 —
nach Ermessen der Landes-Direktion;
4) bey nothwendigen Reisen in Aufsichtsangelegenheiten:
a) Diaten:
das weltliche Mitglied . . 2. —.
der Landrabbiner 1
für den Tag,
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