Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

215 
wobey die Vorschriften des F. 99 hinsichtlich der Zeitdauer einer 
auswärtigen Expedition zur Anwendung kommen; 
b) Transport-Gebühren: 
das weltliche Mitglied die in dem §. 104 für einen Untergerichts- 
Dirigenten bestimmten, 
der Landrabbiner, 
wenn die Entfernung nicht über drey Meilen von seinem Wohn- 
orte beträagt . 1 thlr. 8 gr. 
und für die Rückreise, falls si e noch an bem naͤhm- 
lichen Tage erfolgen kann, eben soviel, 
bey weiteren Entfernungen fuͤr jede Meile der 
Hinreise und der Ruͤckreise . . — -- 12 
!, Der Landrabbiner allein: 
1) für die Prüfung eines iêeraelitischen Schullehrers oder 
Schächters 1. — = 
2) für eine Schul- Visitation, einschlüssig der Diiten 1.. —. 
3) für die Abnahme eines Ledigkeitseides — 8 
4) für ein amtliches Zeugniß — 6 
und wenn e5 mehr als eine Person betrifft, fuͤr 
jede dieser mehren Personen noch — „ 2 
5) für Vorbereitung zu einer gerichtlichen Eidesleistung # 
und für das darüber auszustellende Zeugnif. —.. 16= 
in minderwichtigen Rechtsangelegenheiten jedoch nuur — = 12= 
beydes aber nur an Orten, wo die Unentgeldlichkeit 
dieser Vorbereitung nicht bisher herkömmlich war; 
6) für die Beywohnung einer gerichtlichen Eidesleistung 1— — 
Anmerkung. 
Diese Gebühr hat auch ein Stellvertreter des Land- 
rabbiners anzusprechen. 
7) für den Besuch bey einem Gefangenen . 1. — 
8) für Begleitung zum Richtplatze . . . 1. — „ 
C, Bey Eidesleistungen in der Synagoge: 
für den Landrabbiner oder dessen Stellvertreter 1 . — „ 
in minderwichtigen und in geringen Untersuchungssachen 
nur O O — 2 16 2 
für den Klopfer . . . .—·-4- 
fürjedenZeugen. . . .·. .——-2-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.