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wobey die Vorschriften des F. 99 hinsichtlich der Zeitdauer einer
auswärtigen Expedition zur Anwendung kommen;
b) Transport-Gebühren:
das weltliche Mitglied die in dem §. 104 für einen Untergerichts-
Dirigenten bestimmten,
der Landrabbiner,
wenn die Entfernung nicht über drey Meilen von seinem Wohn-
orte beträagt . 1 thlr. 8 gr.
und für die Rückreise, falls si e noch an bem naͤhm-
lichen Tage erfolgen kann, eben soviel,
bey weiteren Entfernungen fuͤr jede Meile der
Hinreise und der Ruͤckreise . . — -- 12
!, Der Landrabbiner allein:
1) für die Prüfung eines iêeraelitischen Schullehrers oder
Schächters 1. — =
2) für eine Schul- Visitation, einschlüssig der Diiten 1.. —.
3) für die Abnahme eines Ledigkeitseides — 8
4) für ein amtliches Zeugniß — 6
und wenn e5 mehr als eine Person betrifft, fuͤr
jede dieser mehren Personen noch — „ 2
5) für Vorbereitung zu einer gerichtlichen Eidesleistung #
und für das darüber auszustellende Zeugnif. —.. 16=
in minderwichtigen Rechtsangelegenheiten jedoch nuur — = 12=
beydes aber nur an Orten, wo die Unentgeldlichkeit
dieser Vorbereitung nicht bisher herkömmlich war;
6) für die Beywohnung einer gerichtlichen Eidesleistung 1— —
Anmerkung.
Diese Gebühr hat auch ein Stellvertreter des Land-
rabbiners anzusprechen.
7) für den Besuch bey einem Gefangenen . 1. —
8) für Begleitung zum Richtplatze . . . 1. — „
C, Bey Eidesleistungen in der Synagoge:
für den Landrabbiner oder dessen Stellvertreter 1 . — „
in minderwichtigen und in geringen Untersuchungssachen
nur O O — 2 16 2
für den Klopfer . . . .—·-4-
fürjedenZeugen. . . .·. .——-2-