Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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b) So oft Pflichttheilsberechtigte erben, tritt nur die Haͤlfte vorste- 
hender Ansaͤtze ein, 
doch nie uͤber . . . . . 1 thlr. — gr. 
von jedem Erben. 
Gebundene Güter, oder solche abgetrennte Bestandtheile derselben, 
die gleichwohl noch als gebunden unter sich erscheinen, dürfen in kei- 
nem Besitz-Veränderungsfalle für mehr als Ein Item gerechnet werden. 
Werden zwey oder mehre Items, die früher nur Eins bildeten, wie- 
der in Eine Hand zusammengebracht und nun zusammen veräußert: so 
sind sie ebenfalls nur für Ein Item zu rechnen. Wo aber dabey nicht 
bloß das Ganze, als solches, sondern alle seine einzelnen Theile ab- 
geschrieben und zugeschrieben werden müssen, treten für jede Seite der 
Zuschreibung zwey Groschen besondere Vergütung hinzu. 
Wenn mehre Personen zugleich ein Item erwerben: so darf dieses 
zu keiner Erhöhung obiger Ansätze führen. 
2) Für das Aufschlagen des Fundbuches oder des Steuer-Katasters, wenn 
es auf Nachsuchen von Privat-Personen und nicht bloß von Amtswegen 
geschieht . . . — thlr. 1# gr. 
für einen Extrakt oder ein Zeugniß daraus . —-2- 
fuͤr die Beglaubigung einer vorgelegten Görundstiaobe- 
schreibung . — . 1 
und bey walzenden Grundstücken in beyden Fällen, wenn 
es sich von mehr als sechs Items handelt, 
für jedes weitere IJtem noch — 11 
bey gebundenen Gütern aber für jeden Bogen des Er- 
traktes oder des Zeugnisses 
und für die Beglaubigung vorgelegter Erundstücksbeschreibungen die Hülfr. 
*— 
1n 
S. 146b. 
So lange das Abschreiben und das Zuschreiben in den Justiz-Amtsver- 
rechten der vormahls Erfurt'schen Gebiethstheile noch fortbesteht und dort 
noch keine sörmlichen Steuer-Kataster hergestellt sind, treten bey diesen Justiz- 
Aemtern für das Abschreiben und das Zuschreiben in den Verrechten, für de- 
ren Aufschlagen, für Auszüge daraus und Beglaubigung lediglich die in dem 
vorigen F. bestimmten Gebühren statt der bisherigen höheren ein.
	        
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