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b) So oft Pflichttheilsberechtigte erben, tritt nur die Haͤlfte vorste-
hender Ansaͤtze ein,
doch nie uͤber . . . . . 1 thlr. — gr.
von jedem Erben.
Gebundene Güter, oder solche abgetrennte Bestandtheile derselben,
die gleichwohl noch als gebunden unter sich erscheinen, dürfen in kei-
nem Besitz-Veränderungsfalle für mehr als Ein Item gerechnet werden.
Werden zwey oder mehre Items, die früher nur Eins bildeten, wie-
der in Eine Hand zusammengebracht und nun zusammen veräußert: so
sind sie ebenfalls nur für Ein Item zu rechnen. Wo aber dabey nicht
bloß das Ganze, als solches, sondern alle seine einzelnen Theile ab-
geschrieben und zugeschrieben werden müssen, treten für jede Seite der
Zuschreibung zwey Groschen besondere Vergütung hinzu.
Wenn mehre Personen zugleich ein Item erwerben: so darf dieses
zu keiner Erhöhung obiger Ansätze führen.
2) Für das Aufschlagen des Fundbuches oder des Steuer-Katasters, wenn
es auf Nachsuchen von Privat-Personen und nicht bloß von Amtswegen
geschieht . . . — thlr. 1# gr.
für einen Extrakt oder ein Zeugniß daraus . —-2-
fuͤr die Beglaubigung einer vorgelegten Görundstiaobe-
schreibung . — . 1
und bey walzenden Grundstücken in beyden Fällen, wenn
es sich von mehr als sechs Items handelt,
für jedes weitere IJtem noch — 11
bey gebundenen Gütern aber für jeden Bogen des Er-
traktes oder des Zeugnisses
und für die Beglaubigung vorgelegter Erundstücksbeschreibungen die Hülfr.
*—
1n
S. 146b.
So lange das Abschreiben und das Zuschreiben in den Justiz-Amtsver-
rechten der vormahls Erfurt'schen Gebiethstheile noch fortbesteht und dort
noch keine sörmlichen Steuer-Kataster hergestellt sind, treten bey diesen Justiz-
Aemtern für das Abschreiben und das Zuschreiben in den Verrechten, für de-
ren Aufschlagen, für Auszüge daraus und Beglaubigung lediglich die in dem
vorigen F. bestimmten Gebühren statt der bisherigen höheren ein.