Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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S. 147. 
Die Gebühren der Steuerrevisions-Beamten und der verpflichte- 
ten Feldmesser, wenn sie in Privat-Angelegenheiten in Anspruch genom- 
men werden: 
1) Für Ertrakte aus Flur-Charten und für Charten-Kopien: 
n) bey einer Fläche bis zu 100 Acker einschlüsis, 
fuͤr den Acker . — thlr. 1 gr. 
und außerdem von jeder in dieser Fücche *“ 
abgegrenzten Parzelle —. 
in Fällen aber, wo diese Gebühren zusammen weni- 
ger als 8 gr. betragen würden . .--8- 
b) fuͤr jeden Acker uͤber 100 Acker nach Maßgabe der 
mehren oder wenigeren Parzellirung . .—-z- 
bis — - i - 
c) fuͤr jede Hofreite — „ 1 
Papier und Leinwand werden besonders bezahlt. 
2) Für Fundbuchs= und Kataster-Abschriften (auf das da- 
zu eigends gedruckte Tabellen-Papier) 
für jeden Bogen . . . . . — 2 1 
Bey Lokal-Erpeditionen, außer den in den 8.8. 100 
und 106 bestimmten Diäten und Traneport= Kosten, täglich 
dem Steuerrevisions-Beamten . . -—- 
dem Feldmesser . . — - 16= 
Wenn das Geschäft nicht über secs Stunden erfordert, 
nur die Hälfte. 
Dieselben Sätze passiren auch, ohne alle weitere Ver- 
gütung, für Hausarbeiten bey Flächenberechnungen, Thei- 
lung oder Einbreitungen und Zeichnungen. 
Für ein schriftliches Gutachten, in sofern sich ein sol- 
cheS nothwendig macht, oder besonders gefordert wird —. 
bis 2 
Für das Aufschlagen von Fundbüchern und Katastern, 
sowie fuͤr Extrakte und Zeugnisse aus solchen, die in 
dem §. 146 a Ziffer 2 geordneten Gebühren. 
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