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V. Schöffengebühren, sowohl in Untersuchungssachen als in Civil— -Sachen, wo
Schöffen zu Besetzung der *) zugezogen werden muüssen.
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Bey jeder Verhandlung oder abpichm unter zwey
Stunden . . . .—thlk.4gr.
bey zweystündiger Dauer derselben " . „ — . 6=
und auf jede volle Stunde längerer Dauer noch — 2=
Gerichtöschöffen haben bey vorher bestimmten Gerichts-
tagen, wenn mehre verschiedene Angelegenheiten hinter einander
vorkommen, von jeder einzelnen derselben immer nur die Hälfte
der in
diesem F. bestimmten Gebühren zu beziehen und es sind,
wenn das Gericht mit keinem besonderen Protokoll-Führer be-
setzt ist, die in dem Geschäfts-Lokal zugezogenen Schöf-
fen aus der Jurisdiktions-Kasse zu bestreiten.
Kriminalgerichts = Schöffen erhalten in vorstehenden Fällen
immer die Hälfte mehr;
bey Sektionen, überhaurt · .—-12
bey oͤffentlichen Halsgerichten und bey Hinrichtungen .
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Wenn Kriminalgerichts = Schöffen zu auswärtigen Expedi-
tionen ausnahmsweise zugezogen werden müssen, erhalten sie .
überdieß noch an Diäten — „ 16 =
und wenn sie schriftliche Meldungen oder Aufibe einee
haben
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Anmerkung.
1) Mehre unmittelbar auf einander folgende Verhandlungen in einer
und derselben Sache werden nicht einzeln berechnet, sondern es
findet für alle zusammen genommen nur Ein Ansatz nach Maßgabe
vorstehender Bestimmungen Statt.
2) Wo die Zeitdauer der Verhandlung aus dem Protokolle nicht zu er-
sehen ist, tritt stets nur der Ansatz von 4 gr. bezüglich 2 gr. ein.
W. Gebühren der Richter und Schuldheißen, so wie der übrigen Dorfgerichts-=
Personen und der Gemeindeschreiber, ingleichen der städtischen Bezirksvorsteder
und der städtischen Polizey-Offizianten.
g. 150.
1) Für Besorgung ihnen aufgetragener Verrichtungen:
a) für Auspfandungen, Beschlagnahme von Scheuerfrüch-
ten, Verkreuzen von Feldfrüchten, jeder Person bhlr. 6 gr.