Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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Werden aber Dorfgerichts-Personen zu einer von dem 
Gerichtsdiener vorzunehmenden Auspfändung bloß zuge- 
zogen: so erhalten sie von jedem Pfandungs-Akte nur — thlr. 4 gr. 
und falls deren mehre an einem Orte gleichzeitig vor- . 
genommenwerden,Vonjedemnur. —-2- 
fuͤr jede andere Verrichtung, z. B. Versi fegelungen, 
Besichtigungen, Auktionen, Inventuren, Haussuchun- 
gen und dergleichen — "„ 8 
bey mehr als drey stündiger Dauer des Geschaftes 
aber, ohne Unterschied —1 
beträgt der Gegenstand einer Versi egelung, Auktion 
oder Inventur nicht uͤber 100 thit.. so hat lede 
Dorfgerichts-Person nur . — -4 
md auch bey mehr als dreystündiger Dauer nur — 
zu erhalten; 
fuͤr nothwendige Gaͤnge zu dem betroffenen Landra- 
the, Amte oder Gerichte duͤrfen sie auf jede Stunde 
Entfernung von ihrem Wohnorte, einschluͤssig des 
Ruͤckweges, ansetzen: 
fuͤr die erste Stunde . . . .- 
und für jede folgende Stunde — 
betraͤgt aber die Entfernung nicht uͤber eine halbe 
Stunde, nur . 8 
Diese Wegegebuͤhr findet jedoch in öfentlichen Angelegenheiten und 
in Gemeindeangelegenheiten nur dann Statt, wenn keine Aversional= 
Vergütung aus der Gemeindekasse eintritt. 
Auch darf der Gemeinde die Wegegebühr nur Ein Mahl an Ei- 
nem Lage angerechnet werden, wenngleich der Gang mehre Gemein- 
deangelegenheiten betraf. 
2) Für schriftliche Aufsätze jeder Art, als Berichte, Anzei- 
gen, Spezifikationen, Extrakte, Zeugnisse 2c. . — thlr. 4 gr. 
umd für jede dritte und weitere Seite . —. 1 
Anmerkung. 
Bothenlohn für Beförderung schriftlicher Eingaben an die Behörden 
findet in der Regel nicht, sondern ausnahmsweise nur dann Statt, 
wenn die Absendung durch besondere Lohnbothen unumgänglich nöthig 
war, was jederzeit auf der Eingabe selbst pflichtmaßig zu bemerken ist. 
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