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Werden aber Dorfgerichts-Personen zu einer von dem
Gerichtsdiener vorzunehmenden Auspfändung bloß zuge-
zogen: so erhalten sie von jedem Pfandungs-Akte nur — thlr. 4 gr.
und falls deren mehre an einem Orte gleichzeitig vor- .
genommenwerden,Vonjedemnur. —-2-
fuͤr jede andere Verrichtung, z. B. Versi fegelungen,
Besichtigungen, Auktionen, Inventuren, Haussuchun-
gen und dergleichen — "„ 8
bey mehr als drey stündiger Dauer des Geschaftes
aber, ohne Unterschied —1
beträgt der Gegenstand einer Versi egelung, Auktion
oder Inventur nicht uͤber 100 thit.. so hat lede
Dorfgerichts-Person nur . — -4
md auch bey mehr als dreystündiger Dauer nur —
zu erhalten;
fuͤr nothwendige Gaͤnge zu dem betroffenen Landra-
the, Amte oder Gerichte duͤrfen sie auf jede Stunde
Entfernung von ihrem Wohnorte, einschluͤssig des
Ruͤckweges, ansetzen:
fuͤr die erste Stunde . . . .-
und für jede folgende Stunde —
betraͤgt aber die Entfernung nicht uͤber eine halbe
Stunde, nur . 8
Diese Wegegebuͤhr findet jedoch in öfentlichen Angelegenheiten und
in Gemeindeangelegenheiten nur dann Statt, wenn keine Aversional=
Vergütung aus der Gemeindekasse eintritt.
Auch darf der Gemeinde die Wegegebühr nur Ein Mahl an Ei-
nem Lage angerechnet werden, wenngleich der Gang mehre Gemein-
deangelegenheiten betraf.
2) Für schriftliche Aufsätze jeder Art, als Berichte, Anzei-
gen, Spezifikationen, Extrakte, Zeugnisse 2c. . — thlr. 4 gr.
umd für jede dritte und weitere Seite . —. 1
Anmerkung.
Bothenlohn für Beförderung schriftlicher Eingaben an die Behörden
findet in der Regel nicht, sondern ausnahmsweise nur dann Statt,
wenn die Absendung durch besondere Lohnbothen unumgänglich nöthig
war, was jederzeit auf der Eingabe selbst pflichtmaßig zu bemerken ist.
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