Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

225 
b) bey zwar uͤber vier Stunden aber nicht uͤber sechs 
Stunden betragender Abwesenheit von dem Wohnorte, 
die Hälfte und · 
c) fuͤr nothwendiges Nachtquartier ein Drittel des Diaͤ- 
ten-Ansatzes. 
III. An Transport-Kosten: 
Sachverständige der dritten Klasse in allen Fällen Vergütung gehabten 
Verlages für ein Reitpferd oder für einspänniges Fuhrwerk; 
Sachverständige der ersten und zweyten Klasse hingegen ausnahms- 
weise dieselbe Vergütung nur dann, wenn aus zu bescheinigenden be- 
sonderen Ursachen der Weg nicht zu Fuß zurückgelegt werden konnte. 
Anmerkung. 
Es behält bey vorstehenden Ansätzen auch da sein Bewenden, wo der 
Sachverständige wegen seiner Dienstverhältnisse höhere oder geringere 
Diäten und Transport-Kosten anzusprechen hatte. 
IV. Für Abgabe — da nöthig — 
a) eines besonderen auszuarbeitenden schriftlichen Gut- 
achtens oder ausführlichen Tarations-Aufsates. — thlr. 16 gr. 
bis 5- — 
b 
4 
i 
einer Uebersetzung aus fremden Sprachen, fuͤr jedes 
Blatt 4 · 4 r 4 4 4 2 
c) einer eigentlichen wissenschaftlichen Ausarbeitung . 3 
bis 15 
d) einer bloßen Grund-Tare, wo nur die kurze Be- 
schreibung des Gegenstandes mit beygesetzter Tare ge- 
liefert wird: 
an) von nicht über einer Seite . . .- 
bb) von jeder weitern Seite . . — 
bis — 
1 
— 
½ 
l 
U r 
*l 1 
# 
# 
II II II 
II I II 
Anmerkung. 
1) Baugewerke erhalten bey den allgemeinen Wuͤr— 
derungen Behufs der Brandversicherungs-Anstalt für 
jede gewürderte Hofreite — gleichviel ob sie aus ei- 
nem Gebäude oder aus mehren Gebauden besteht — 
in Allem nur ein jeder . . . .—- 
( 5 ’! 
VU# 
— 
#— 
1
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.